Eine Lebensversicherung ist im deutschen Recht ein Versicherungsvertrag, bei der die Leistungsverpflichtung des Versicherers von der Ungewissheit der Dauer des Lebens der versicherten Person abhängt.Motive VVG, 1908, S. 213 Hierunter fallen in Deutschland vorrangig Risikolebensversicherungen, die Leistungen nur im Todesfall erbringen, Rentenversicherungen, bei denen die Leistungen während der Lebenszeit in Form einer Leibrente gezahlt werden, und gemischte Versicherungen, die sowohl im Todes- wie auch im Erlebensfall Leistungen vorsehen. Weiter können deutsche Versicherer, die Lebensversicherungen anbieten, noch weitere direkt mit dem Leben eines Menschen verknüpfte Risiken übernehmen, wie die Heirats- und Geburtenversicherung, die Berufsunfähigkeitsversicherung und ähnliche, mit dem dauernden Wegfall eines Arbeitseinkommens aus Gesundheitsgründen verbundene Versicherungen anbieten. Diese Versicherungen werden in Deutschland auch oft unter dem Begriff „Lebensversicherung“ im weiteren Sinn verstanden, auch wenn für einzelne besondere rechtliche Vorschriften gelten. In Deutschland enthalten fast alle Lebensversicherungen einen Anspruch auf Überschussbeteiligung.

Arten Lebensversicherungen, wie sie in Deutschland angeboten werden, lassen sich nach verschiedenen Kriterien in Grundformen einteilen oder sind Kombinationen von diesen:

Unterscheidung nach dem Versicherungsfall Todesfallversicherung: Die Leistung erfolgt im Todesfall während der Versicherungsdauer; ein Beispiel ist die Risiko-Lebensversicherung. Erlebensfallversicherung: Die Leistung erfolgt bei Erleben des Endes der Versicherungsdauer. Diese Form gibt es in der Praxis nur in Form der Rentenversicherung, wo jede einzelne Rentenzahlung eine Erlebensfallversicherung darstellt. Berufsunfähigkeitsversicherung: Versicherungsleistung bei Berufsunfähigkeit. Aussteuerversicherung: Versicherungsleistung bei Heirat.

Unterscheidung nach der Kapitalbildung Risikolebensversicherung: Hier erfolgt keine oder nur eine vorübergehende Kapitalbildung. Ziel und Zweck einer Risikolebensversicherung ist es, die Hinterbliebenen (Ehepartner, Kinder etc.) finanziell abzusichern. Beispiele sind Risiko-Lebensversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen. Kapitalbildende Versicherung: Ein Teil des eingezahlten Beitrags wird zur Kapitalbildung verwendet, das später mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit wieder ausgezahlt wird. Beispiele sind gemischte Versicherungen, lebenslange Todesfallversicherungen und Rentenversicherungen.

Unterscheidung nach der Bestimmung der Versicherungsleistung Konventionelle Lebensversicherung: Die Versicherungsleistung wird als fester Geldbetrag in einer bestimmten Währung vereinbart. Fondsgebundene Lebensversicherung: Die Versicherungsleistung wird in Anteilseinheiten eines Fonds vereinbart. Indexgebundene Lebensversicherung: Die Versicherungsleistung wird auf Basis eines anderen Index vereinbart.

Unterscheidung nach der Art der Versicherungsleistung Kapitalversicherung: Einmalige Leistung durch Zahlung eines Kapitals zu einem vorvereinbarten Termin. Beitragsbefreiung: Die vereinbarten Leistungen werden fällig, obwohl die Beitragszahlung bei Tod bzw. Berufsunfähigkeit des versicherten Beitragszahlers vorzeitig endet (Term-Fix-Versicherung, Ausbildungsversicherung, Aussteuerversicherung, Berufsunfähigkeitszusatzversicherung). Rentenversicherung: Laufende Auszahlung als vom Überleben abhängige Rente.

Unterscheidung nach Förderbarkeit durch spezifische staatliche Förderverfahren Direktversicherung Vermögensbildende Lebensversicherungen (zur Anlage der Vermögenswirksamen Leistungen) Versicherung zum Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge nach dem AVmG (Riester-Rente) Basisrente (Rürup-Rente)

Bei diesen Einteilungen ist zu beachten, dass ein einzelner Lebensversicherungsvertrag kompliziert gestaltet sein kann und jeweils mehrere Grundformen kombinieren kann. So gibt es Verträge, die sowohl Kapital- als auch Rentenleistungen vorsehen; es können auch Todesfall- und Erlebensfallkomponenten im Vertrag vereint sein.

Daneben werden zahlreiche Zusatzversicherungen angeboten. Die bedeutendste ist dabei die Berufsunfähigkeitsversicherung, die in diesem Zusammenhang als Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Abkürzung BUZ) bezeichnet wird. Weitere Zusatzbausteine sind die Unfalltod-Zusatzversicherung, bei der ein Mehrfaches der einfachen Todesfallleistung für den Fall des Unfalltodes versichert wird, und Pflegeversicherungsleistungen.

Rechtlicher Rahmen Das Recht des Versicherungsvertrags ist in Deutschland im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt, das zum 1. Januar 2008 umfassend reformiert wurde.

Versicherer Lebensversicherer können nur in der Rechtsform der deutschen Aktiengesellschaft (AG), des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG, Charakter einer Genossenschaft), als Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder als zum Geschäftsbetrieb zugelassene Niederlassung eines ausländischen Lebensversicherers außerhalb des EWR im deutschen Inland betrieben werden. Lebensversicherer mit Sitz im EWR können die Lebensversicherung in Deutschland direkt aus ihrem Sitzland oder über eine Niederlassung im Inland in Deutschland vertreiben. Die nationale Zulassung und Aufsicht erfolgt, außer bei den EWR-Lebensversicherern, durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin). Die Aufsicht und die Führung eines Lebensversicherers sind im Wesentlichen in den jeweiligen nationalen Versicherungsaufsichtsgesetzen (VAG) geregelt. Ein Lebensversicherer darf in Deutschland, der Schweiz, Österreich und vielen anderen Ländern nur Lebensversicherungen oder direkt damit in Verbindung stehende Zusatzrisiken abdecken.

Obliegenheiten Der Lebensversicherer hat das einklagbare Recht auf Beiträge (eingeschränkt durch das Recht der Versicherungsnehmer auf Beitragsfreistellung). Außerdem besteht die Möglichkeit die Versicherungsbeiträge befristet zu stunden oder teilweise zu stunden (Risikozwischenbeitrag) und die einklagbare Pflicht Versicherungsschutz zu gewähren. Der Versicherungsnehmer hat die umgekehrten Rechte und Pflichten. Daneben hat der Versicherungsnehmer nicht durch den Lebensversicherer einklagbare Nebenpflichten („Obliegenheiten“), deren Nichteinhaltung den Anspruch auf die Versicherungsleistungen gefährden kann. Die Verweigerung der Leistung erfordert allerdings einen ursächlichen (kausalen) Zusammenhang mit dem Eintreten des Versicherungsfalls. Solch ein Fall tritt ein, wenn ein Versicherungsnehmer im Antragsformular eine kurzzeitig zurückliegende schwere Erkrankung verschwiegen hat. In diesem Falle kann der Lebensversicherer – auch nach dem Tod des Versicherten – in den ersten drei Jahren nach Vertragsabschluss (Versicherungsjahre) vom Vertrag zurücktreten, die Beweispflicht liegt beim Versicherungsnehmer. Später kann der Lebensversicherer den Vertrag nur noch wegen arglistiger Täuschung anfechten, die Beweispflicht liegt dann beim Lebensversicherer.

Zustandekommen des Vertrages Ein Lebensversicherungsvertrag kommt zwischen dem Lebensversicherer und dem Versicherungsnehmer nach den normalen geltenden privatrechtlichen Regelungen durch Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen zustande.

Hierbei müssen dem zukünftigen Versicherungsnehmer der gesamte Vertragsinhalt (einschließlich aller AGB, insbesondere der Allgemeinen Versicherungsbedingungen [AVB], hier oft Allgemeine Lebensversicherungsbedingungen [ALB] genannt) und einige zusätzliche Informationen bei Abgabe seiner Willenserklärung vorliegen.

Entweder trägt der Lebensversicherer dem zukünftigen Versicherungsnehmer den Vertragsabschluss an (als Angebot bezeichnet), das dieser schriftlich (durch Unterschrift) annimmt, oder der zukünftige Versicherungsnehmer trägt dem Versicherer den Vertragsabschluss an (Antrag), der vom Versicherer angenommen wird (Annahmeerklärung). Im letzteren Fall muss der Lebensversicherer dem zukünftigen Versicherungsnehmer die erforderlichen Unterlagen für den Antrag vorab zukommen lassen, damit wirklich ein Antrag, also eine verbindliche Willenserklärung zum Vertragsabschluss, vorliegt.

Der Vertragsabschluss in der Lebensversicherung wird dadurch erschwert, dass der Lebensversicherer vor seiner verbindlichen Willenserklärung (Angebot oder Annahmeerklärung) erst die Risikoprüfung, hier insbesondere die Gesundheitsprüfung bzgl. des Versicherten durchführen muss. Daher benötigt der Lebensversicherer Informationen über den Gesundheitszustand des Versicherten. Der Lebensversicherer bestätigt das Bestehen des Versicherungsschutzes durch Übersendung der Urkunde über den Versicherungsvertrag, der Versicherungsschein genannt wird. Erst ab Vertragsabschluss ist der „Antragsteller“ „Versicherungsnehmer“.

Versicherungsbeginn Drei besondere „Beginntermine“ müssen alle erreicht sein, damit der Versicherungsschutz besteht:

Technischer Beginn des Versicherungsschutzes: Im Vertrag bezeichneter Zeitpunkt für den (frühesten) Beginn des Versicherungsschutzes. Üblicherweise werden die fälligen Beiträge unter der Annahme bestimmt, dass tatsächlich ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz bestanden hat, auch wenn er tatsächlich erst später beginnt. Rechtlicher Beginn des Vertrages: Der Versicherungsschutz kann nicht beginnen, bevor der begründende Versicherungsvertrag tatsächlich rechtlich wirksam geschlossen wurde, also vom Lebensversicherer bzw. vom Versicherungsnehmer angenommen wurde, je nachdem, wer dem anderen den Vertragsabschluss anträgt. Materieller Beginn: Voraussetzung für den Beginn des Versicherungsschutzes ist zudem der Eingang des Einlösungsbeitrags, der erste vertraglich bestimmte Beitrag beim Lebensversicherer (Versicherungsbeiträge sind sogenannte „Schickschulden“, d. h. die Beitragszahlung erfolgt auf „Kosten und Risiken“ des Versicherungsnehmers).

Der Steuerliche Beginn ist vom Lebensversicherer zu dokumentieren, soweit steuerliche Begünstigungen, insbesondere die Steuerfreiheit oder Steuerbegünstigung der Kapitalerträge in Anspruch genommen werden sollen. So bewirken „in ihrem Gehalt erhebliche“ Veränderungen des bestehenden Vertrags (beispielsweise vertraglich nicht vorgesehene Erhöhung des Versicherungsschutzes) eine sog. steuerliche Novation: Änderungstermin = neuer steuerlicher Beginn des Vertrages. Danach wird der Vertrag steuerlich behandelt, als sei er erst zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden. Steuerliche Privilegien von Altverträgen können dadurch vollständig verloren gehen.

Tötung des Versicherten Die meisten Verträge sehen in einer Selbsttötungsklausel vor, dass der Lebensversicherer bei Suizid des Versicherten frühestens nach drei Versicherungsjahren leisten muss. Erfolgt der Suizid früher, ist der Lebensversicherer gemäß VVG von der Leistung frei, es sei denn, die Selbsttötung erfolgte „in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit“ (Unzurechnungsfähigkeit).

Tötet der Versicherungsnehmer oder der Bezugsberechtigte den Versicherten vorsätzlich und widerrechtlich, erhält dieser nach VVG keine Leistung.

Vertragspartner Als Vertragspartner können auf Kundenseite einige Personen eine Rolle spielen.

Versicherungsnehmer: Die Person, die den Vertrag eingeht. Beitragszahler: Die tatsächlich den Beitrag entrichtende Person (Beitragsschuldner bleibt dennoch der Versicherungsnehmer).