mini|hochkant|Organisches Reglement, 1832 Das Organische Reglement (, ) war das erste verfassungsähnliche Gesetzeswerk in den Donaufürstentümern, also in der Walachei und in der Moldau, den Vorläuferstaaten des heutigen Rumänien. Es wurde auf Veranlassung der russischen Besatzungsbehörden 1831/1832 in Kraft gesetzt und blieb bis 1858 gültig.
Vorgeschichte Die Donaufürstentümer standen seit mehreren Jahrhunderten unter der Suzeränität des Osmanischen Reiches, wobei sich seit Beginn des 19. Jahrhunderts ein zunehmender Einfluss des Russischen Reiches bemerkbar machte. Die Osmanen setzten aus Istanbul stammende Griechen, sogenannte Phanarioten als Fürsten der Moldau und der Walachei ein. Die Befugnisse dieser Fürsten waren nicht gesetzlich geregelt, praktisch herrschten sie ohne jede BeschränkungHarald Heppner: Die Rumänen und Europa vom Mittelalter bis zur Gegenwart. Böhlau Verlag, Wien 1997, ISBN 978-3-205-98832-8, S. 196. und nutzten die grassierende Korruption zur eigenen Bereicherung.
Die Moldau und die Walachei waren im Russisch-Türkischen Krieg (1828–1829) von Russland besetzt worden, was der Vertrag von Adrianopel (1829) bestätigte.
Entstehung mini|hochkant|Pawel Dmitrijewitsch Kisseljow
Die russische Besatzungsmacht, die zunächst von General Seltuschin repräsentiert wurde, berief 1829 eine Kommission aus Großgrundbesitzern (Bojaren) ein, die unter russischer Aufsicht ein verfassungsähnliches Gesetz ausarbeiten sollte. Jeweils vier Bojaren aus der Walachei und der Moldau bildeten dieses erstmals am 19. April in Bukarest tagende Gremium, dem der russische Konsul vorsaß. Seltuschin wurde nach einigen Monaten vom liberal orientierten General Pawel Dmitrijewitsch Kisseljow abgelöst, der seine fortschrittlichen Ideen in die Verhandlungen einzubringen suchte und sie teilweise auch auf dem Verordnungsweg durchsetzte.Emanuel Turczynski: Von der Aufklärung zum Frühliberalismus. Oldenbourg-Wissenschaftsverlag, München 1985, ISBN 978-3-486-52781-0, S. 110 f.
Die Arbeiten der Kommission waren im April 1830 abgeschlossen, wurden von der zaristischen Regierung in Sankt Petersburg mit geringfügigen Änderungen genehmigt und anschließend den Bojarenversammlungen in Bukarest (Hauptstadt der Walachei) und Iași (Hauptstadt der Moldau) zugeleitet.Emanuel Turczynski: Von der Aufklärung zum Frühliberalismus. Oldenbourg-Wissenschaftsverlag, München 1985, ISBN 978-3-486-52781-0, S. 131 f. Dort berieten in außerordentlichen Versammlungen erneut Bojaren über die Vorlage. Sie wurde in der Walachei im Juli 1831 und in der Moldau im Januar 1832 rechtsgültig beschlossen.Marx/Engels Gesamtausgabe. Akademie Verlag, Berlin 1975, ISBN 978-3-05-003488-1, S. 1089 f.
Das Osmanische Reich erkannte am 29. Januar 1834 das Organische Reglement als gültig an. Im Gegenzug beendete Russland seine Besetzung der Donaufürstentümer, behielt über seine Konsuln jedoch erheblichen Einfluss. Formell wurde das Osmanische Reich wieder der Suzerän der Moldau und der Walachei.
Inhalt mini|Bojarenversammlung der Walachei, 1837
Im Organischen Reglement wurden erstmals Aufgaben der Verwaltung, der Justiz und des Militärs definiert.Dieter Beyrau, Michael Stolleis (Hrsg.): Reformen im Rußland des 19. und 20. Jahrhunderts. Vittorio Klostermann, Frankfurt 1996, ISBN 978-3-465-02868-0, S. 79 f.
Es bestimmte, dass die gesetzgebende Gewalt von einer Versammlung („Diwan“) ausgeübt wird, welche von den Bojaren dominiert wurde, in dem auch einige kirchliche Würdenträger saßen, das bürgerliche Element jedoch völlig fehlte. Die Abgeordneten wurden für fünf Jahre gewählt. Das Reglement legte die Zusammensetzung der Diwane (35 Mitglieder in der Moldau, 43 in der Walachei) sowie das aktive (ab 25 Jahren) und das passive (ab 30 Jahren) Wahlrecht fest.Dieter Nohlen et al.: Die Wahl der Parlamente. Band I – Europa. Walter de Gruyter, Berlin 1969, ISBN 978-3-11-001156-2, S. 1031 f. Zur Wahl waren nur Bojaren zugelassen.
Die Versammlung tagte periodisch (jährlich) und besaß Kompetenzen bei der Genehmigung von Haushaltsentwürfen und Steuern. Sie konnte vom Fürsten nicht aufgelöst werden. Die ausführende Gewalt lag bei Fürsten, die von einem außerordentlichen Diwan auf Lebenszeit gewählt wurden. Diesem gehörten neben den zahlenmäßig dominierenden Bojaren auch Vertreter der orthodoxen Kirche und der Städte an. In der Moldau hatte diese Versammlung 132, in der Walachei 192 Mitglieder.
Die Wahl des Fürsten musste von Russland bestätigt werden.Conversations-Lexikon der Gegenwart. K bis O, Band 3. Brockhaus, Leipzig 1840. S. 709. Der Fürst konnte Beschlüsse der gesetzgebenden Versammlung ohne Angabe von Gründen zurückweisen.Ernst A[nton Franz Xaver] Quitzmann: Deutsche Briefe über den Orient. Reisebeschreibungen Verlagsbuchhandlung J. B. Müller, Stuttgart 1848, S. 307 f. Er hatte damit ein absolutes Vetorecht, konnte jedoch nicht mehr nach eigenem Ermessen Gesetze erlassen. In Streitfällen konnten sowohl Fürst als auch die Landesversammlung den russischen Konsul als Schiedsrichter anrufen, was diesem erheblichen Einfluss verschaffte.Emanuel Turczynski: Von der Aufklärung zum Frühliberalismus. Oldenbourg-Wissenschaftsverlag, München 1985, ISBN 978-3-486-52781-0, S. 112 f. Auch andere Bestimmungen des Reglements ermöglichten dem Zarenreich vielfältige Interventionsmöglichkeiten.Conversations-Lexikon der Gegenwart. K bis O, Band 3. Brockhaus, Leipzig 1840, S. 714. Diese Bestimmungen blieben auch dann noch wirksam, als nach dem Abzug der russischen Truppen die Donaufürstentümer wieder unter osmanische Oberhoheit gelangten. Die Moldau und die Walachei waren damit für mehrere Jahrzehnte gleichzeitig sowohl vom russischen Zaren als auch vom osmanischen Sultan abhängig, wobei der Einfluss des letzteren deutlich geringer war.Ernst A. Quitzmann: Deutsche Briefe über den Orient. Verlagsbuchhandlung J. B. Müller, Stuttgart 1848, S. 305 f.
Die bisherige Feudalordnung wurde beibehalten. Die Bojaren wurden offiziell zu Landbesitzern erklärt, das bisher den Bauern zur Verfügung stehende Land reduziert, die Fronarbeit erhöht. Die Bauern erhielten formell die Erlaubnis, den Feudalherren zu wechseln; die Folter wurde abgeschafft. Praktisch waren mit einem Wechsel der Herrschaft durch den Bauern nahezu unerfüllbare Bedingungen verbunden. Bürgerliche Rechte blieben den Bauern weitgehend vorenthalten.Joachim-Peter Storfa: Die politischen Schriften des Mihai Eminescu. WUV-Universitätsverlag, Wien 1995, ISBN 978-3-85114-239-6, S. 89 f.
Das Reglement legte fest, dass die traditionell privilegierten Schichten (Bojaren, Priester, Mönche, Beamte) keinerlei Steuern zu zahlen hatten.Globus: Illustrierte Zeitschrift für Länder- und Völkerkunde, Band 12. F. Vieweg und Sohn, Braunschweig 1867, S. 294.
Der Gesetzestext ermöglichte Anfänge einer Selbstverwaltung auf Gemeindeebene, was jedoch zunächst vorwiegend die größeren Städte betraf. Die reicheren Bürger waren berechtigt, einen Stadtrat zu wählen, der Steuern erheben und über Ausgaben entscheiden konnte. Auch die Verwaltungsorgane erhielten gesicherte Finanzierungsquellen, die dazu dienten, unter anderem Krankenhäuser, Schulen und Wasserleitungen zu finanzieren und eine „Armenkasse“ einzurichten.Anatol von Demidoff: Reise nach dem südlichen Russland und der Krim, durch Ungarn, die Walachei und die Moldau, im Jahre 1837. Verlag J. U. Kern, Breslau 1854, S. 134 f.
Die Zollschranken innerhalb der Fürstentümer und zwischen diesen wurden beseitigt, was den Handel erleichtern sollte.Bernard Bolzano: Marx/Engels Gesamtausgabe. Oldenbourg-Wissenschaftsverlag, München 1990, S. 869.
Die Gerichtsbarkeit war von nun an von der Verwaltung getrennt. Das Rechtssystem wurde mehrstufig organisiert, Gerichtsverhandlungen mussten öffentlich abgehalten werden. Ein Inhaftierter musste innerhalb von 24 Stunden einem Haftrichter vorgeführt werden; er hatte außerdem Anspruch auf einen Verteidiger. Das Verhängen von Vorbeugehaft wurde erschwert.Emanuel Turczynski: Von der Aufklärung zum Frühliberalismus. Oldenbourg-Wissenschaftsverlag, München 1985, ISBN 978-3-486-52781-0, S. 125. Die Gerichtsurteile bedurften der Bestätigung des Fürsten.Conversations-Lexikon der Gegenwart. K bis O, Band 3. Brockhaus, Leipzig 1840, S. 710.
Das Recht der Fürsten, Bojaren und Klöster, Roma in einem sklavenähnlichen Zustand zu halten, wurde durch das Organische Reglement nicht angetastet.Emanuel Turczynski: Von der Aufklärung zum Frühliberalismus. Oldenbourg-Wissenschaftsverlag, München 1985, ISBN 978-3-486-52781-0, S. 120. Allerdings wurde ein Fonds geschaffen, der es ermöglichen sollte, die den Fürsten gehörenden, wandernden Roma (auch zwangsweise) sesshaft zu machen.Anatol von Demidoff: Reise nach dem südlichen Russland und der Krim, durch Ungarn, die Walachei und die Moldau, im Jahre 1837. Verlag J. U. Kern, Breslau 1854, S. 105 f.
Das Organische Reglement enthielt ablehnende Ansichten über die starke jüdische Minderheit. Diese würden sich am übrigen Volk bereichern; ihre weitere Einwanderung sei zu verhindern. Das Reglement lieferte die rechtliche Grundlage für willkürliche Ausweisungen.Dietmar Müller: Staatsbürger auf Widerruf. Juden und Muslime als Alteritätspartner im rumänischen und serbischen Nationscode. Ethnonationale Staatsbürgerschaftskonzepte 1878–1941. Otto Harrassowitz Verlag, Wiesbaden 2005, ISBN 978-3-447-05248-1, S. 32 f. Juden wurden als einheitliche Gruppe definiert, die über keine zivilen oder politischen Rechte verfügte und der der Besitz oder das Pachten von Land verboten war. Christliche Ausländer hatten dagegen die Möglichkeit, die Staatsbürgerschaft des jeweiligen Fürstentums zu erwerben.
Darüber hinaus enthielt das Organische Reglement Elemente eines „Landesentwicklungsplanes“.Emanuel Turczynski: Von der Aufklärung zum Frühliberalismus. Oldenbourg-Wissenschaftsverlag, München 1985, ISBN 978-3-486-52781-0, S. 23–26.
Folgen und Wertung Mit dem Organischen Reglement machten die Donaufürstentümer erstmals Erfahrung mit dem Parlamentarismus. Es wurden Grundlagen für eine einheitliche, nach westlich-liberalen Vorbildern konzipierte Verwaltung geschaffen und die Fürstentümer in die regionalen wirtschaftlichen Abläufe eingebunden. Dies erleichterte insbesondere die Entwicklung der Städte, in denen sich Selbstverwaltungsorgane bilden konnten. Dagegen festigte sich die wirtschaftliche Abhängigkeit der Bauern von den Großgrundbesitzern (Bojaren und orthodoxe Klöster), so dass für die Landbevölkerung, die die große Mehrheit der Einwohnerzahl stellte, keinerlei Verbesserung eintrat.Emanuel Turczynski: Von der Aufklärung zum Frühliberalismus. Oldenbourg-Wissenschaftsverlag, München 1985, ISBN 978-3-486-52781-0, S. 117 f. Der Bojarenstand konnte sich wirtschaftlich und politisch stabilisieren, wohingegen die Ausbeutung der Bauern gegenüber dem vorherigen Zustand eher noch zunahm. Auch deshalb wanderten zahlreiche Bauern aus den Donaufürstentümern aus, vor allem nach Serbien und ins heutige Bulgarien.Guillaume Lejean: Ethnographie der europäischen Türkei. Verlag Julius Perthes, Gotha 1861, S. 20 f.
In der alltäglichen Praxis erlangte die festgelegte Gewaltenteilung nur zögernd Wirksamkeit. Von Seiten liberaler walachischer und moldauischer Kräfte wurden die Festlegungen zur Gewaltenteilung als unzureichend angesehen; insbesondere störten sie sich an der nach wie vor dominierenden Stellung des Fürsten. Eine weitergehende Beschneidung der Macht des Herrschers war unter den gegebenen gesellschaftlichen Umständen jedoch wenig realistisch. Selbst die bescheidenen rechtsstaatlichen Ansätze waren schwierig umzusetzen, weil die soziokulturellen Voraussetzungen unzureichend gegeben waren. Insbesondere der Klasse der Bojaren fehlte das Verständnis für die Prinzipien der Gewaltenteilung. Insgesamt war das Gesetzeswerk für das Osteuropa der damaligen Zeit sehr liberal, barg jedoch auch die Grundlagen einer komplizierten, zentralistisch-bürokratischen Verwaltung.