Unter Bestandsschutz (auch Bestandssicherung, Bestandsgarantie, Besitzstandswahrung, Besitzstandsschutz; , deshalb auch ) versteht man Regelungen in Gesetzen oder Verträgen, wonach Rechtsverhältnisse, die bereits vor einer verschärfenden gesetzlichen oder vertraglichen Neuregelung bestanden haben, auch dann unverändert bestehen bleiben, wenn sie in der geänderten Gesetzeslage nicht mehr vorgesehen sind und nicht mehr neu abgeschlossen werden können.

Allgemeines Durch den Bestandsschutz soll verhindert werden, dass neue oder geänderte Gesetze/Verträge in die Rechte Dritter eingreifen und diese Rechte einschränken oder gar beseitigen. Damit gehört der Bestandsschutz zur Rechtssicherheit, weil andernfalls das Vertrauen in den Bestand des geltenden Rechts für gegenwärtige Dispositionen rückwirkend enttäuscht und damit der fundamentale Wert der Rechtssicherheit verletzt wird.BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986, Az. 2 BvL 2/83, . Die Regelungen im Rahmen der „Grandfathering-Klausel“ sollen jemand von den Folgen einer geänderten Rechtslage befreien, weil er bereits vor der geänderten Rechtslage wirksame Rechtshandlungen vorgenommen hatte.Maryann Zihala: Rights, Liberties and the Rule of Law, 2005, S. 187. Begünstigte des Bestandsschutzes können natürliche Personen, Unternehmen oder bestimmte Transaktionen sein.

Deutschland Bestandsschutzklauseln finden sich in Gesetzen und Verträgen. Diese Klauseln sichern dem Begünstigten seine bisherigen Rechte oder Vorteile als Ausnahmetatbestand, obwohl die generelle Rechtssituation für künftige Betroffene anders geregelt ist. Dem Begünstigten wird somit zugesichert, dass er ausnahmsweise jene historischen Vorteile behalten darf, die in künftigen, vergleichbaren Fällen nicht mehr eingeräumt werden. Meist sind derartige Klauseln mit Übergangsfristen verbunden, wodurch neue vergleichbare Fälle nicht mehr auf den Fortbestand dieses Besitzschutzes vertrauen dürfen.

Da sich Bestandsschutzregelungen in einer Vielzahl von Vorschriften finden, sollen nur einige wesentliche herausgegriffen werden.

Gesetze Arbeitsrecht Eine bedeutsame Besitzstandswahrung findet sich im Arbeitsrecht. Sinn und Zweck der individualrechtlichen Regelung des BGB ist, einen lückenlosen Bestandsschutz für die betroffenen Arbeitnehmer zu gewähren. Es handelt sich um eine nicht abdingbare Norm, durch die verhindert wird, dass Arbeitnehmer durch einen Betriebsübergang Rechtsnachteile erleiden. Sie gewährleistet Bestandsschutz aller Arbeitsverhältnisse durch Überleitung aller individualrechtlichen Positionen vom bisherigen zum neuen Arbeitgeber. Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt, dass kollektivrechtliche Normen, die durch den Betriebsübergang zu individualrechtlichen Bestandteilen des Arbeitsverhältnisses transformiert wurden, nicht vor Ablauf eines Jahres ab dem Betriebsübergang zu Ungunsten der Arbeitnehmer verändert werden dürfen. Diese so genannte Veränderungssperre soll den Bestand der (ursprünglich kollektivrechtlichen) Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer schützen.

Mit dem Kündigungsschutz aus Abs. 1 KSchG ist ebenfalls ein Bestandsschutz verbunden. Danach ist eine Kündigung von Arbeitnehmern unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist, also nicht durch Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt ist oder dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen ( Abs. 2 Satz 1 KschG). Ein Arbeitnehmer soll sich durch den hiermit bezweckten Bestandsschutz sicher sein können, dass ein einmal erworbener Arbeitsplatz ihm nicht vom Arbeitgeber beliebig entzogen werden kann.Raimund Waltermann: Berufsfreiheit im Alter, 1989, S. 48.

Allgemeines Verwaltungsrecht Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nach den VwVfG setzt zunächst einmal dessen Rechtswidrigkeit voraus. Bezieht sich die behördliche Aufhebung auf einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, spricht VwVfG von Rücknahme. Soll demgegenüber von einer Behörde ein rechtmäßiger Verwaltungsakt beseitigt werden, handelt es sich gemäß VwVfG um einen Widerruf. In Abs. 2 Satz 1 VwVfG ist ein Rücknahmeverbot für rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte leistungsgewährender Art enthalten. Sie dürfen nicht aufgehoben werden, soweit der Betroffene auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Überwiegt der Vertrauensschutz dergestalt, unterliegt der Verwaltungsakt einem Bestandsschutz. Bedeutsam ist für Rücknahme und Widerruf, dass sie auch nach Eintritt der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes, also nach seiner Unanfechtbarkeit, seine Aufhebung zulassen.Jurawelt: , Art. 1840.

Öffentliches Baurecht mini|Vorhandene Bauwerke genießen unter bestimmten Voraussetzungen Bestandsschutz, können diesen aber durch Aufgabe der Nutzung verlieren. Der Bestandsschutz ist ein von der Rechtsprechung aus Abs. 1 GG (Eigentum) entwickeltes Rechtsinstitut.H.G. Schmolke: Bestandsschutz und seine rechtlichen Konsequenzen. Abgerufen am 14. April 2021. Darunter versteht man den Anspruch des Eigentümers eines bebauten Grundstücks darauf, dass ihm die einmal zulässig verwirklichte Nutzung des Grundstücks gewissermaßen „auf ewig“ erhalten bleibt.Joachim Lege: Art. 14 GG für Fortgeschrittene: 45 Fragen zum Eigentum, die Sie nicht überall finden. Unter besonderer Berücksichtigung des Baurechts ZJS 2012, S. 44–53. In Übereinstimmung mit dem materiellen Recht errichtete bauliche Anlage werden in ihrem Bestand gegenüber veränderten bauplanungsrechtlichen Anforderungen geschützt.Christian W. Otto: Brandenburgische Bauordnung, 2012, S. 379. Ein an sich baugebietswidriges Vorhaben kann z. B. aufgrund einer sog. Fremdkörperfestsetzung Bestandsschutz genießen ( Abs. 10 Satz 1 BauNVO).

Eine genehmigungskonform errichtete bauliche Anlage genießt aufgrund der Genehmigung zeitlich unbegrenzten Bestandsschutz.Christian W. Otto: Brandenburgische Bauordnung, 2012, S. 358.

Im Baurecht wird zwischen dem aktiven und passiven Bestandsschutz unterschieden. Der passive Bestandsschutz schützt vorhandene Bauwerke vor Änderungen des materiellen Baurechts. Er ist z. B. in Abs. 4 Nr. 2 und 3 BauGB für vorhandene bauliche Anlagen im Außenbereich gesetzlich fixiert. Er gilt auch für Gewerbebetriebe an Standorten, für die heute aufgrund des aktuellen Baurechts oder der veränderten Bebauungsstruktur in der Umgebung keine Baugenehmigung mehr erteilt würde. Wie der Begriff passiver Bestandsschutz deutlich macht, geht es um den Schutz von bestehenden Bauwerken oder Teilen davon (Bestand), also um den Erhalt des Istzustandes. Man kann von Bestands- und Nutzungsschutz sprechen. Eine rechtmäßig errichtete bauliche Anlage bleibt somit auch dann baurechtmäßig, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften nachträglich ändern. Dabei muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:Brehsan Gehrke: Genießt der baurechtliche Bestandsschutz noch Bestandsschutz?, NVwZ 1999, 932 ff.

Die bauliche Anlage muss entweder zum Zeitpunkt der Errichtung rechtswirksam genehmigt worden sein und in ihrer Ausführung dieser Genehmigung entsprechen (formell baurechtmäßig), ohne rechtswirksam genehmigt zu sein, zur Zeit der Errichtung den materiellen Baurechtsvorschriften entsprochen haben (materiell baurechtmäßig) – (dies betrifft z. B. genehmigungsfreie Bauvorhaben) oder ohne rechtswirksam genehmigt und errichtet worden zu sein, nach der Errichtung längere Zeit den materiellen Baurechtsvorschriften entsprochen haben (materiell baurechtmäßig) – (unter diesen Punkt fallen z. B. historische Gebäude, die zu einem Zeitpunkt errichtet wurden, als es noch kein geltendes Bauordnungsrecht gab).

Der aktive Bestandsschutz begründet Genehmigungsansprüche für notwendige Instandsetzungs- und untergeordnete Erweiterungsmaßnahmen. Er betrifft die Frage, ob Modernisierungsmaßnahmen, die der Erhaltung oder zeitgemäßen Nutzung des vorhandenen Bestandes dienen, geschützt werden.Aichele Herr: Die Aufgabe des übergesetzlichen Bestandsschutzes und die Folgen, NVwZ 2003, 415 ff. Das Bundesverwaltungsgericht sah sogar die Errichtung eines Garagengebäudes zu einem bestehenden Wohnhaus trotz entgegenstehender Festsetzungen im Bebauungsplan vom aktiven Bestandsschutz erfasst.BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986, Az. 4 C 80.82, = BVerwGE 72, 362 = NJW 1986, 2126.; abgerufen am 17. Mai 2023. Die Bedeutung des aktiven Bestandsschutzes ist heute mit Einführung des Abs. 4 BauGB nur noch gering. Spätestens seit dem Urteil vom 12. März 1998 zur Unzulässigkeit einer Garage im Außenbereich nimmt die Rechtsprechung von diesem Rechtsinstitut Abstand.BVerwG, Urteil vom 12. März 1998, Az. 4 C 10.97, Volltext = BVerwGE 106, 228 = NJW 1998, 3136. Dies ist aber der einzig konsequente Schritt, da die Gesamtheit der Gesetze bestimmt, was Eigentum und damit das Schutzgut des Abs. 1 GG ist. Der hieraus abgeleitete Bestandsschutz kann sich daher auch nicht gegen einfachgesetzliches Recht durchsetzen, wenn erst dieses einfachgesetzliche Recht den Gegenstand und den Umfang des durch Abs. 1 GG gewährten Bestandsschutzes bestimmt. Dies lässt sich auf den beplanten und nichtbeplanten Innenbereich übertragen. Auch im Innenbereich nach BauGB ist daher ein Vorhaben nur dann genehmigungsfähig, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen des BauGB erfüllt sind. Für eine erleichterte Zulässigkeit des Vorhabens aufgrund des Bestandsschutzes ist daher kein Raum.BVerwG, Urteil vom 27. August 1998, Az. 4 C 5.98, = NVwZ 1999, 523 f.; abgerufen am 17. Mai 2023.

Ein unter Bestandsschutz stehendes Gebäude, welches jahrelang unbenutzt ist, wird rechtlich als „endgültig aufgegeben“ bewertet. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn rein äußerlich dem Gebäude der Verfall anzusehen ist, so dass eine neuerliche Nutzung vom Eigentümer offensichtlich nicht mehr gewünscht ist.OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. März 1997, Az. 7 A 5179/95, abgerufen am 17. Mai 2023. Auf jeden Fall endet der Bestandsschutz mit der Beseitigung (dem Abriss) der Gebäude.

Eine Besonderheit besteht aufgrund einer Verjährungsregelung in der Verordnung der DDR über Bevölkerungsbauwerke vom 8. November 1984GBl. I S. 433. für Schwarzbauten (Bauten, Anbauten, Umbauten), die vor 1985 auf dem Gebiet der DDR fertiggestellt waren und danach mindestens fünf Jahre lang behördlicherseits unbeanstandet geblieben sind. Beseitigung, Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder Nutzungsuntersagung können danach nicht mehr angeordnet werden, selbst wenn der Bau eigentlich zu keinem Zeitpunkt genehmigungsfähig gewesen wäre, es sei denn, es bestünde Gefahr für Leib und Leben.OVG Thüringen, Urteil vom 18. Dezember 2002, Az. 1 KO 639/01, Volltext.

Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr Sind Fahrzeuge bereits zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen, dann gilt für diese Zulassung oder Wiederzulassung in der Regel ein Bestandsschutz. Ausnahmen waren insbesondere Nachrüstpflichten für eine Warnblinkanlage oder die „Sicherung gegen unbefugte Benutzung“. Mit Einführung der Umweltzonen wurde jedoch erstmals der Betrieb älterer Fahrzeuge mit nicht ausreichender Emissionsklasse für definierte Regionen untersagt.