mini|Wappen des „Marcello Tegalin“ nach Vorstellungen des frühen 17. Jahrhunderts. Die Heraldik setzte erst im 3. Viertel des 12. Jahrhunderts ein, später wurden rückblickend auch Wappen an die frühen Dogen vergeben, die nie ein solches Wappen geführt hatten („fanta-araldica“); dies diente dazu, die Familien dieser Epoche mit möglichst frühen Dogen in ein verwandtschaftliches Verhältnis zu setzen, was ihnen Ansehen sowie politischen und gesellschaftlichen Einfluss verschaffte.Es wurden also die Wappen der sehr viel späteren Nachfahren dieser Dogen, vor allem seit dem 17. Jahrhundert, auf die angeblichen oder tatsächlichen Mitglieder der (angeblich) seit 697 in Venedig herrschenden Familien zurückprojiziert: „Il presupposto di continuità genealogica su cui si basava la trasmissione del potere in area veneziana ha portato come conseguenza la già accennata attribuzione ai dogi più antichi di stemmi coerenti con quelli realmente usati dai loro discendenti“ (Maurizio Carlo Alberto Gorra: Sugli stemmi di alcune famiglie di Dogi prearaldici, in: Notiziario dell’associazione nobiliare regionale veneta. Rivista di studi storici, n. s. 8 (2016) 35–68, hier: S. 41). Marcellus, früher meist Marcello Tegalliano, auch Marcello Tegalin genannt († angeblich 726 – auch andere Daten wurden genannt – in Heracleia), war nach der staatlich gesteuerten Geschichtsschreibung der Republik Venedig von 717 bis 726 ihr zweiter Doge. Zeitweise galt er gar als Beschützer der Freiheit Venedigs gegen die Langobarden, ähnlich wie Numa Pompilius für Rom.
Seine Historizität ist seit einem Jahrhundert umstritten, nur die venezianische Geschichtsschreibung kannte ihn als Dogen, während er in den frühesten Quellen ab 840 nur als „Marcellus“ erscheint. In diesen Quellen wird er zudem nicht als Dux (Doge) – sieht man von einem an dieser Stelle gefälschten päpstlichen Brief ab –, sondern als „Magister militum“ geführt, als Heermeister, was ihn in die Nähe kaiserlicher Amtsbezeichnungen rückt. Inzwischen gilt er nur noch als Amtsträger in der byzantinischen Provinz Venedig. Infolgedessen wird nunmehr Ursus, für gewöhnlich Orso Ipato genannt, als erster Doge geführt.
Name In späteren Geschichtswerken erscheint Marcellus als „Marcello Tegalliano“. Dieser Name ist ein Konstrukt der venezianischen Geschichtsschreibung. Der Namensteil „Tegalliano“ geht wohl auf die Chronisten Nicolò Trevisan und Andrea Dandolo zurück. Zur Stabilisierung derartiger Namen trug oftmals bei, dass sich bedeutende Familien auf den jeweiligen Dogen als Ahnherrn beriefen, in diesem Falle die Familien FonicalliFranca Nicolini Di Marzio: Vincenzo Coronelli (1650 – Venezia – 1718). Epitome storica veneziana nel culto ambivalente della loro identità. Memorie e risonanze, Accademia Pontaniana, 2005, S. 37. und Marcello.
In der Dichtung des 17. Jahrhunderts erschien er, etwa bei Lucretia Marinella (1571–1653) in ihrem 1635 bei Gherardo Imberti in Venedig erschienenen, dem Dogen Francesco Erizzo und der Republik Venedig gewidmeten und 1844 erneut aufgelegten L’Enrico ovvero Bisanzio acquistato, unter dem Namen „Marcello Eracliano“. Dabei wurde er als friedliebend und eloquent bezeichnet.Lucrezia Marinella: L’Enrico ovvero Bisanzio acquistato, Venedig 1635, S. 149 (Google Books).
Weniger auf der Linie dieser Staatsgeschichtsschreibung, die bis 1797 strenger Kontrolle unterlag, hielten sich auch die nicht-venezianischen Historiker. Die Benennung als „Marcello Tegalliano“ war dementsprechend 1767 für Marc-Antoine Laugier eine bloße Vereinbarung der venezianischen Historiker, der er die Bezeichnung als „Marcello di Eraclea“ bzw. „Marcel d’Eraclea“ vorzogMarc-Antoine Laugier: Storia della Repubblica di Venezia Dalla sua Fondazione sino al presente Del Sig. Abate Laugier Tradotta dal Francese, Carlo Palese e Gasparo Storti, Venedig 1767, S. 175, Anm. 1. (häufig fälschlich mit dem modernen Eraclea gleichgesetzt, handelte es sich um das untergegangene Heracleia).
Hintergrund und Quellen, Datierungen, Terminologie Über Marcellus gibt es, ähnlich wie bei seinem Vorgänger, so gut wie keine gesicherten Quellenangaben, die seine historische Existenz belegen könnten. Immerhin zwei Quellen nennen einen Magister militum namens Marcellus, von dem spätere Geschichtsschreiber behaupteten, er sei zum Dogen gewählt worden. Gewählt wurde er dieser legendenhaften Überlieferung zufolge nach dem Tod seines Vorgängers im Jahr 717. Doch auch andere, stark abweichende Datierungen werden genannt.
Die beiden wichtigsten Chronisten, nämlich Johannes Diaconus, der seine Chronik um 1000 abfasste, also rund 300 Jahre später, sowie Andrea Dandolo, der noch einmal über 300 Jahre später schrieb, stimmen insofern überein, als sie Marcellus eine Herrschaftsdauer von 20 Jahren und 6 Monaten zuschreiben. Diese Situation erklärt sich leicht dadurch, dass, wie Șerban Marin zeigen konnte, der Teil der Istoria Veneticorum, der die früheste Geschichte der Herrscher über die Lagune beschreibt, nämlich vor 764, erst im frühen 13. Jahrhundert entstanden ist.Șerban Marin: One Chronicler of More? Considerations regarding the Chronicle(s) ascribed to Giovanni Diacono, in: Revista Arhivelor 95 (2018) 23–64 (academia.edu). In dieser Istoria Veneticorum heißt es lapidar: „Anno ab incarnatione Domini DCCXXVII, mortuo Paulitione duce apud civitatem novam, qui ducavit annis XX, mensibus VI, successit Marcellus dux“ (‚Im Jahr seit der Fleischwerdung des Herrn 727, nachdem Paulus Dux in Civita Nova gestorben war, der 20 Jahre und 6 Monate als Doge geherrscht hat, folgt der Doge Marcellus‘).Zitiert nach Luigi Andrea Berto: Il vocabolario politico e sociale della „Istoria Veneticorum“ di Giovanni Diacono, Il poligrafo, 2001, S. 239.
Als einzige, zeitlich vergleichsweise nahe Quellen, die den ersten Dogen Paulicius und den in der Tradition genannten „zweiten Dogen“ Marcellus explizit nennt, bleibt dementsprechend nur das Pactum Lotharii von 840.
Das Pactum nennt in Abschnitt 26 neben dem (angeblich) ersten Dogen, der dort dux genannt wird, ausdrücklich einen magister militum namens Marcellus. Die beiden hatten demnach mit dem Langobardenkönig Liutprand (712–744), nach Heinrich Kretschmayr zwischen 713 und 716,Heinrich Kretschmayr: Geschichte von Venedig, 3 Bde., Bd. 1: Bis zum Tode Enrico Dandolos, Gotha 1905, Nachdruck: Aalen 1964, 1989, S. 44. einen Vertrag abgeschlossen: „De finibus autem Civitatis novae statuimus, ut, sicut a tempore Liuthprandi regis terminatio facta est inter Paulitionem ducem et Marcellum magistrum militum, ita permanere debeat, secundum quod Aistulfus ad vos Civitatinos novos largitus est“. Das Dokument, das die Grenzziehung weit in die langobardische Zeit zurückführt, unterscheidet also sorgsam zwischen einem „dux“ und einem „magister militum“, zwischen „Paulitio“ und „Marcellus“. Dabei glaubte die venezianische Geschichtsschreibung, der Vertrag sei mit dem Langobardenkönig Liutprand (712–744) geschlossen worden, wo es doch in der „terminatio“ nur ‚zur Zeit des Königs Liutprand‘ heißt.
Auch Johannes Diaconus’ Werk erwähnt die beiden Männer mit Bezug auf das besagte Pactum aus dem Jahr 840, doch den Marcellus wieder nur als magister militum. Er sah im ersten Jahr des Kaisers Lothar eine vertragliche Grenzregelung, die ihren Ausgangspunkt zwischen Venezianern und in der Nähe lebenden „subiectos“ des Kaiserreichs genommen hatte.„Hoc tempore Lotharius imperator anno sui primo, pactum, initum inter Venetos et vicinos subiectos imperii super jure redendo et solutione datiorum, requirente duce, per quinquenium confirmavit terras que ducatus distinsit a terris Ytalici regni; et terminationem factam inter Paulucium ducem et Marcelum magistrum militum de finibus Civitatis Nove sub Liutprando rege et ab Astulffo confinatam comprobavit.“ Diese Grenze, zunächst ausgehandelt zwischen Venezianern und kaiserlichen Untertanen („subiectos“), wurde über Jahrhunderte immer wieder von den Franken und den römisch-deutschen Herrschern anerkannt. Daher war es für die venezianische Staatsgeschichtsschreibung so wichtig, dass der Dux und sein Magister militum nicht (mehr) im oströmischen Auftrag handelten, sondern aus eigener Berechtigung einen solchen Vertrag abschlossen, durch den darüber hinaus die Grenze gegen das Königreich Italien Anerkennung fand. mini|Italien zur Zeit des Langobardenkönigs Agilulf († 615) Besondere propagandistische Bedeutung hatte die Verlängerung der Unabhängigkeit der Republik möglichst weit zurück in die Vergangenheit. Dies konnte nach außen von Rechtsansprüchen der beiden Kaiserreiche befreien, und zugleich nach innen erweisen, dass die Adelsfamilien der Stadt schon seit jeher Venedig führten. Zugleich zeigte das Ende der anderen Ämter aus römischer und byzantinischer Zeit, dass die Volksversammlung in einer religiösen und militärischen Notsituation den Bruch mit den Traditionen rechtfertigte. Damit knüpften die ältesten Familien zugleich an vor-langobardische Traditionen an.
Die Frage, ob der angebliche zweite Doge überhaupt als solcher betrachtet werden konnte, da er ja diesen Titel nie explizit trug, beschäftigte die fachliche Nachwelt in erheblichem Ausmaß. Dabei hängen die verschiedenen Ämter, die im oströmischen Reich eingerichtet wurden, nämlich diejenigen der Tribunen, der Duces und der Magistri militum, aufs engste miteinander zusammen, ebenso wie das des Exarchen und die Frage nach der Volksversammlung. In Ravenna nämlich richtete Ostrom, um die ab 568 in Oberitalien einwandernden Langobarden zu bekämpfen, ein eigenes Exarchat ein. Der Exarch verfügte über umfassende zivile und militärische Rechte, die ansonsten üblicherweise getrennt gehalten wurden. Die Kontrolle über die einzelnen, häufig isolierten Territorien Italiens erhielten duces oder magistri militum. Dux konnte dabei Ausdruck einer eher zivilen, von dem jeweiligen lokalen Adel abgeleiteten Funktion sein, während der magister militum eher einem militärischen Rang entsprach. Diesen magistri wurden gelegentlich Aufgaben eines dux zugewiesen.
Die ersten Dukate wurden bereits im 6. Jahrhundert eingerichtet, so dass auch Venedig ein solcher Fall gewesen sein könnte, was aus den Quellen allerdings nicht hervorgeht. Es könnte dementsprechend einen Zusammenhang zur Übertragung der Macht von den Tribunen auf die Duces bestehen, was in der späteren Historiographie auch immer wieder behauptet wurde. Da die Geschichtsschreibung der Republik Venedig eine frühe, autonome Volksversammlung eher negierte, ist auch die Entwicklung dieser Institution wenig erforscht. Wahlberechtigt waren nach spätrömisch-byzantinischen Regularien alle bewaffneten Männer, insbesondere der exercitus, das Heer also. Diese Männer bildeten gemeinsam den Kern der Volksversammlung, die als concio generalis oder arengo bezeichnet wurde, eine Versammlung, die wiederum die Dogen wählte. Allerdings taucht die Volksversammlung in einer solchen Funktion explizit erst ab 887 in den Quellen auf, auch wenn die venezianische Historiographie später behauptete, auch die frühesten Dogen seien fast alle von ihr gewählt worden.
Rezeption und Einbettung in die Historiographie Für Venedig war die Frage nach dem Ursprung ihres höchsten Staatsamtes und von dessen erstaunlichen Kontinuität von erheblicher Bedeutung, sodass die führenden Gremien, die sowieso größten Wert auf strikte Kontrolle über die Geschichtsschreibung legten, der Frage nach der Bedeutung der ersten Dogen für die Staatsräson und Verfassung, für Souveränität und Grenzverlauf hohen Wert beilegten. Dabei fiel der angebliche zweite Doge in seiner Bedeutung allerdings gegenüber dem ersten weit zurück.
Bis gegen Ende der Republik Venedig