mini|Friedrich Wilhelm III. von Preußen, um 1815 gemalt von Thomas Lawrence An die Einwohner der mit der preußischen Monarchie vereinigten Rheinländer ist der Titel einer Proklamation, mit der sich König Friedrich Wilhelm III. am 5. April 1815 an die Bewohner der „Rheinländer“ wandte, um ihnen die Gründe für die anstehende Besitzergreifung ihrer Territorien durch Preußen und um Grundzüge seiner Politik darzulegen. Das Dokument unterzeichnete der König in Wien, wo nach den Koalitionskriegen auf dem Wiener Kongress eine territoriale Neuordnung Europas verhandelt wurde.
Napoleon Bonaparte hatte zu diesem Zeitpunkt sein Exil auf Elba verlassen und die Herrschaft der Hundert Tage angetreten. Um ihn endgültig militärisch niederringen zu können, mobilisierte Preußen in den von ihm kontrollierten Gebieten Landwehren und die Armee vom Niederrhein. Insoweit diente die Proklamation auch dazu, um Verständnis für die mit der Mobilisierung verbundenen Belastungen zu werben, ähnlich wie in Friedrich Wilhelms Aufruf An Mein Volk vom 17. März 1813 zu Beginn der Befreiungskriege.
Text
Entstehung, Rezeption und die Verfassungsfrage in Preußen Der Text der Proklamation wurde von dem preußischen Diplomaten Friedrich August Staegemann verfasst, der König Friedrich Wilhelm III. bei den Wiener Verhandlungen beriet. Der König ließ den Textentwurf passieren und unterzeichnete ihn am 5. April 1815. Der Text entstand, um den Bewohnern verschiedener Gebiete des Rheinlands, insbesondere den Bewohnern auf dem linken Rheinufer, die 1798 französische Staatsbürger geworden waren und 1804 den Code civil als fortschrittliche bürgerliche Rechtsordnung erhalten hatten, die Gründe für die anstehende preußische Besitzergreifung ihrer Territorien und mithin ihre neue Rolle als preußische Untertanen politisch zu erklären. mini|Karten der Ausdehnung des Staatsgebiets von Brandenburg-Preußen und dem Königreich Preußen zwischen 1688 und 1866 mini|Viscount Castlereagh, um 1816 gemalt von Thomas Lawrence Am gleichen Tag unterzeichnete der König die von Staegemann verfassten Besitzergreifungspatente der von Preußen anzugliedernden Territorien, nämlich der „Herzogthümer Cleve, Berg, Geldern, des Fürstenthums Moers und der Grafschaften Essen und Werden“ und des „Großherzogthums Nieder-Rhein“, in denen gemäß den Preußischen Reformen als oberste territoriale Verwaltungsebene unterhalb der Berliner Zentralregierung die Provinzen Jülich-Kleve-Berg und Großherzogtum Niederrhein (1822 vereinigt zur Rheinprovinz) errichtet werden sollten.
Die Proklamation wurde in verschiedenen Städten gedruckt, in Amtsblättern veröffentlicht und in den folgenden Wochen neben den Besitzergreifungspatenten als Plakat öffentlich ausgehängt. Eine entsprechende Proklamation für die Einwohner der im gleichen Zuge zu bildenden preußischen Provinz Westfalen existiert jedoch nicht. Auch für die Pfalz, die im Ergebnis des Wiener Kongresses dem Königreich Bayern zugewiesen wurde, besteht eine vergleichbare Proklamation des Monarchen an seine neuen Staatsbürger nicht, sondern nur ein schlichtes „Besitzergreifungs-Patent Für die Landes-Theile auf dem Überrheine“ vom 30. April 1816.
Geopolitischer Hintergrund der königlichen Proklamation an die Einwohner der „Rheinländer“ war das Verhandlungsergebnis, das die am Wiener Kongress teilnehmenden Mächte bis April 1815 erzielt hatten. Demnach sollte Preußen einen Großteil des Rheinlands erhalten. Diese Idee wird vor allem dem Einfluss des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Irland unter ihrem Chefdiplomaten Viscount Castlereagh zugeschrieben. Dieser folgte einem Plan seines politischen Förderers, des britischen Premierministers William Pitt der Jüngere, die jener kurz vor seinem Tod 1806 in einer Denkschrift niedergelegt hatte. Darin wies Pitt Preußen im Rahmen der außenpolitischen Doktrin der „Balance of Power“ die Rolle einer dauerhaften Barriere in Nordwesteuropa zu, um künftige Expansionsversuche Frankreichs zu unterbinden: „a powerful and effectual Barrier for the defence not only of Holland but of the North of Germany against France“. Wolf D. Gruner: Großbritannien, der Deutsche Bund und die Struktur des europäischen Friedens im frühen 19. Jahrhundert. Studien zu den britisch-deutschen Beziehungen in einer Periode des Umbruchs 1812–1820. 2 Bände, München 1979, hier insbesondere Kap. 1–2; zitiert nach: Stephan Laux: Le vrai boulevard de l’Allemagne? Der Übergang der linksrheinischen Gebiete an Preußen und Bayern im Kontext des Wiener Kongresses (1814–1816). In: Thomas Becker, Dominik Geppert, Helmut Rönz (Hrsg.): Das Rheinland auf dem Weg nach Preußen 1815–1822. Böhlau Verlag, Köln 2019, ISBN 978-3-4125-0912-5, S. 55 (PDF)
Preußen stand den britischen Überlegungen – abgesehen vom Gebiet des ehemaligen Département de la Roer mit der Festung Jülich – zunächst ablehnend gegenüber, weil es vorzog, sein Staatsgebiet durch Einverleibung des Territoriums des Königreichs Sachsen abzurunden. Hierzu hatte der preußische Staatskanzler Karl August von Hardenberg den Diplomaten einen Plan vorgelegt, nach dem das Königreich Sachsen nach Westen verlegt werden sollte, in noch näher zu bestimmende Gebiete am Rhein und in Westfalen, insbesondere in Territorien der ehemaligen Hochstifte Münster, Paderborn und Corvey. Dieses Ansinnen stieß auf österreichischen, vor allem aber auf britischen Widerstand. Schließlich lenkte Preußen ein und gab sich mit der Zuweisung der Rheinlande und einer Teilung des Königreiches Sachsen zufrieden.
Gegenüber seinen neuen rheinischen Untertanen erklärte Friedrich Wilhelm III. in seiner Proklamation nunmehr, dass er – bewogen durch „höhere Rücksicht auf das gesammte deutsche Vaterland“ sowie mit Blick auf „die gefahrvolle Lage dieser Grenzlande des deutschen Reichs“ und „die schwere Pflicht ihrer Vertheidigung“ – eine Aufgabe in nationalem deutschen und in preußischem Interesse übernommen habe: „Diese deutschen Urländer müssen mit Deutschland vereinigt bleiben; sie können nicht einem andern Reich angehören, dem sie durch Sprache, durch Sitten, durch Gewohnheiten, durch Gesetze fremde sind. Sie sind die Vormauer der Freiheit und Unabhängigkeit Deutschlands, und Preußen, dessen Selbstständigkeit seit ihrem Verluste hart bedroht war, hat eben so sehr die Pflicht, als den ehrenvollen Anspruch erworben, sie zu beschützen und für sie zu wachen.“ Das politische Narrativ eines „deutschen Berufs“ Preußens, der später in der kleindeutschen Lösung der deutschen Frage eine Rolle spielen, in patriotischen Liedern wie Die Wacht am Rhein besungen, in Bildwerken wie Germania auf der Wacht am Rhein oder dem Niederwalddenkmal veranschaulicht und von Gegnern als Borussianismus kritisiert werden sollte, klingt hier bereits an.
Des Weiteren stellte Friedrich Wilhelm III. seinen neuen rheinischen Untertanen verschiedene Maßnahmen auf den Gebieten der Kultur-, Wirtschafts-, Finanz- und Verteidigungspolitik in Aussicht, etwa neben der Errichtung von Bildungsanstalten auch einen gesamtstaatlichen „Plan“ über die Steuern, „die mit Eurer Zuziehung regulirt und festgestellt werden“. Dies wurde von vielen Anhängern eines Konstitutionalismus in Bestätigung königlicher Edikte vom 27. Oktober 1810 und 7. September 1811 sowie der königlichen Kabinettsordre vom 3. Juni 1814 als erneuertes königliches Versprechen gelesen, in einer künftigen Verfassung eine parlamentarische Vertretung der Staatsbürger mit dem Recht der Steuerbewilligung vorzusehen.Alfred Herrmann: Die Rheinländer und die preußische Verfassungsfrage 1815–23. In: Historischer Verein für den Niederrhein (Hrsg.): Annalen des Historischen Vereins für den Niederrhein insbesondere das alte Erzbistum Köln. Heft 120, Verlag von L. Schwann, Düsseldorf 1932, S. 95 (Google Books) Staegemann kommentierte die entsprechende Passage seines Textentwurfs in einem privaten Briefwechsel an seinen Freund Friedrich Schulz allerdings wie folgt: „Eine Constitution darin zu erwähnen trug ich Bedenken, weil es scheinen mochte, als ob wir sie aus Furcht zusichern, ich habe aber dasjenige berührt, was den Beutel angeht, und ich hoffe man wird daraus einen Vers machen.“Franz Rühl (Hrsg.): Briefe und Aktenstücke zur Geschichte Preussens unter Friedrich Wilhelm III., vorzugsweise aus dem Nachlass von F. A. von Staegemann. Zweiter Band, Verlag von Duncker & Humblot, Leipzig 1900, S. 10 (Google Books) mini|Zwischen mir und mein Volk soll sich kein Blatt Papier drängen, politische Karikatur von Isidor Popper zur Verfassungsfrage in Preußen unter Friedrich Wilhelm IV., um 1848 In der „Verordnung über die zu bildende Repräsentation des Volks“ vom 22. Mai 1815 versprach Friedrich Wilhelm III. auf Veranlassung seines Staatskanzlers Hardenberg – frühere Ankündigungen schließlich konkretisierend und erweiternd – die Einrichtung von Provinzialständen und einer „Versammlung der Landes-Repräsentanten“ mit der Kompetenz der „Berathung über alle Gegenstände der Gesetzgebung, welche die persönlichen und Eigenthumsrechte der Staatsbürger, mit Einschluß der Besteuerung, betreffen“.Verordnung über die zu bildende Repräsentation des Volks vom 22. Mai 1815, Digitalisat im Portal www.verfassungen.de, abgerufen am 20. Juni 2026 Indirekt wurde so eine Verfassung und die Einrichtung eines Landtags für Preußen in den Blick genommen. Der König entsprach damit Art. 13 der Deutschen Bundesakte, die wenige Wochen später auf dem Wiener Kongress am 10. Juni 1815 unterzeichnet wurde und in allen Bundesstaaten eine landständische Verfassung vorsah. Im Preußischen Staatsschuldengesetz vom 17. Januar 1820 wurde zusätzlich geregelt, dass Staatsanleihen Preußens künftig nur noch begeben werden konnten, wenn die Zustimmung einer Ständeversammlung, die aus der Bevölkerung des gesamten preußischen Staates zu bilden war, hierzu vorlag. Damit entstand ein Junktim zwischen Verfassungsfrage und kreditbasierter Staatsfinanzierung. Lange zögerte Preußen die Einberufung eines Landtags hinaus. Dies verstärkte in den 1815 angegliederten Gebieten antipreußische Ressentiments und das Gefühl „Musspreußen“ zu sein. Erst unter Friedrich Wilhelm IV., als nach Diskussionen in den 1830er und 1840er Jahren die preußische Ostbahn durch Staatsanleihen finanziert werden sollte, wurde am 8. Februar 1847 die Konstitution des Ersten Vereinigten Landtags als Vollversammlung der acht Provinzialstände Preußens verkündet.Charles B. Blankart: Stabilität und Wechselhaftigkeit politischer Entscheidungen – Eine Fallstudie zur preußisch-deutschen Eisenbahnpolitik von ihren Anfängen bis zum zweiten Weltkrieg. In: Erik Boettcher, Philipp Herder-Dorneich, Karl-Ernst Schenk (Hrsg.): Jahrbuch für Neue Politische Ökonomie. J. C. B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen 1987, ISBN 3-16-345216-7, Band 6, S. 79 f. (Google Books) Eine Preußische Verfassung kam erst im Zuge der Deutschen Revolution 1848/1849 zustande.
Literatur Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815, Nr. 4 (Nr. 269), S. 25–27 (Digitalisat). Bergisches Gouvernements-Blatt. 1815, Nr. 14, S. 31–34. Jürgen Herres: „Und nenne Euch Preußen!“ Die Anfänge preußischer Herrschaft am Rhein im 19. Jahrhundert. In: Helga Schnabel-Schüle, Andreas Gestrich (Hrsg.): Fremde Herrscher – fremdes Volk. Inklusions- und Exklusionsfiguren bei Herrschaftswechseln in Europa. Frankfurt/Main 2006, S. 103–137.
Weblinks „Besitzergreifung“ und strukturelle Entwicklungen nach 1815, Webseite im Portal preussen-im-rheinland.de
Einzelnachweise
Kategorie:Politisches Dokument Kategorie:Preußische Geschichte (19. Jahrhundert) Kategorie:Geschichte (Rheinland) Kategorie:Wiener Kongress Kategorie:Befreiungskriege Kategorie:Politik (Preußen) Kategorie:Politik 1815