Diener von Haus aus, historisch oft auch Rat und Diener von Haus aus, bezeichnete im frühneuzeitlichen Verwaltungswesen einen hochrangigen juristischen, administrativen oder diplomatischen Berater eines Landesherrn. „Von Haus aus“ bedeutete, dass sie sich nicht ständig am Hof des Fürsten aufhalten mussten, sondern weiterhin auf ihrem eigenen Anwesen (d. h. im eigenen Haus) lebten.Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm: „Haus“, Nr. 5g
Es handelte sich dabei um feste, oft besoldete Berater oder Räte. Die Besoldung erfolgte entweder in Form eines festgelegten jährlichen Gehalts oder über Einkünfte (Lehen oder Zinsen) aus einem bestimmten Amt. Der Dienstherr konnte jederzeit Rat einfordern, und die Berater waren zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie begleiteten oder vertraten ihren Dienstherrn auch bei Landtagen und Reichsversammlungen.
Auch gab es die Variante, dass ein Diener von Haus aus sich verpflichten musste, für einen genau festgelegten Zeitraum seine Burg dem Dienstherrn zu öffnen und/oder eine festgelegte Anzahl von Berittenen zu unterhalten, um dem Dienstherrn, wenn nötig, zu Hilfe zu kommen.Historisches Lexikon Bayerns: Anlässe für den Abschluss von Öffnungsverträgen
Fußnoten
Literatur
Kategorie:Historische Amtsbezeichnung Kategorie:Recht (Mittelalter) Kategorie:Rechtsgeschichte der Frühen Neuzeit Kategorie:Verwaltungsgeschichte