Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist ein Nebenabkommen zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Es wurde am 13. Dezember 2006 von der UN-Vollversammlung während der 61. Sitzung durch die Resolution A/RES/61/106 angenommen und trat am 3. Mai 2008 – am gleichen Tag wie das Übereinkommen – in Kraft.UN-Resolution A/RES/61/106 (englisch). Vertragssammlung der UNO (UNTC). Abgerufen am 19. Mai 2026.

Stand Mai 2026 zählt es 95 Unterzeichnerstaaten und 108 Vertragsstaaten.

Das Fakultativprotokoll sieht für das Übereinkommen die Schaffung eines Individualbeschwerdeverfahrens vor, ähnlich denjenigen des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, der UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung.

Dieses Protokoll erkennt aber auch individuelle Rechte wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Natur an, wie sie im Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vorgesehen sind.

Vertragsparteien verpflichten sich, die Zuständigkeit des UN-Ausschusses zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen anzuerkennen, um Beschwerden von Einzelpersonen oder Gruppen prüfen zu lassen, die angeben, dass ihre, in der Konvention verbrieften Rechte verletzt seien.Art. 1 FPBRK. Der Ausschuss kann von einer Vertragspartei Informationen verlangen und ihr Empfehlungen erteilen.Art. 3 und 5 FPBRK.

Des Weiteren können Parteien dem Ausschuss erlauben, «schwere oder systematische Verletzungen» des Übereinkommens zu untersuchen, über sie zu berichten und Empfehlungen dazu abzugeben.Art. 6 FPBRK. Parteien können sich bei der Unterzeichnung oder Ratifikation von dieser Verpflichtung entbinden lassen.Art. 8 FPBRK.

Das Fakultativprotokoll entfaltete Rechtskraft am dreißigsten Tag nach der Hinterlegung der zehnten Ratifikationsurkunde.Art. 13 FPBRK.

Situation im deutschsprachigen Raum

Deutschland Deutschland hat das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen noch am gleichen Tag des Beginns der Auflage, am 30. März 2007, unterzeichnet und am 24. Februar 2009 ratifiziert.

Österreich Österreich hat das Fakultativprotokoll ebenfalls am 30. März 2007 unterzeichnet und am 26. September 2008 ratifiziert.

Schweiz Die Schweiz hat bis dato das Fakultativprotokoll weder unterzeichnet noch ratifiziert.

2019 verlangte die Motion Nummer 19.4424 der ehemaligen Nationalrätin Franziska Roth (SP) vom Bundesrat die Ratifikation des Zusatzprotokolls.Motion Nr. 19.4424, Ratifizierung des Fakultativprotokolls zur UNO-Behindertenrechtskonvention. Webseite der schweizerischen Bundesversammlung. Abgerufen am 18. Mai 2026.

Mit der Anerkennung des «Mitteilungsverfahrens» im Fakultativprotokoll, würde «die Bedeutung der UNO-BRK in der Schweiz gestärkt und das Engagement des Bundes für eine effektive Behindertenpolitik bekräftigt.»

Die Schweiz habe das Mitteilungsverfahren zum UNO-Übereinkommen gegen Folter, zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau und zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes auch anerkannt.

Der Bundesrat antwortete, dass er bei der Genehmigung der UNO-BRK davon abgesehen habe, die Ratifizierung des Fakultativprotokoll einzuleiten. Er habe damals darauf hingewiesen, dass es «zunächst Erfahrungen mit der Praxis des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen brauche, um die Konsequenzen einer Ratifizierung des Fakultativprotokolls auf die schweizerische Rechtsordnung konkret aufzeigen zu können». Im Falle der UNO-BRK sei dies umso wichtiger, «als die Haltung des Ausschusses zu wichtigen Fragen, insbesondere zur unfreiwilligen Behandlung und Unterbringung von Menschen mit psychischen Störungen, mit der schweizerischen Praxis und derjenigen der Organe des Europarats nicht übereinstimmt».

Der Bundesrat sei jedoch bereit, die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen, «sobald die Schlussbemerkungen des Vertragsorgans zum ersten Staatenbericht der Schweiz vorliegen».

Am 26. Februar 2020 beantragte der Bundesrat die Ablehnung der Motion von Franziska Roth. Diese zog die Motion im Jahr 2021 zurück.

Am 21. Oktober 2022 wurde, um der Ratifizierung des Fakultativprotokolls Nachdruck zu verleihen, eine Petition des Dachverbandes der Behindertenorganisationen Inclusion Handicap mit 13'000 Unterschriften bei der Bundeskanzlei eingereicht.Artikel über die Petition zur Ratifizierung des Fakultativprotokolls. Webseite von Inclusion Handicap. Abgerufen am 19. Mai 2026.Online-Petition «Lasst uns nicht hängen: Ratifizierung Zusatzprotokoll zur UNO-Behindertenrechtskonvention, JETZT!». Webseite der Petitionsplattform Campax. Abgerufen am 20. Mai 2026Petitionen an den Bundesrat 2022. Webseite Petitionen, schweizerische Bundeskanzlei. Abgerufen am 20. Mai 2026

Liechtenstein Bis heute hat Liechtenstein das Fakultativprotokoll weder unterzeichnet noch ratifiziert.

Gemäß Seite 12 des Berichts und Antrages der liechtensteinischen Regierung an den Landtag Nr. 100 vom 3. Oktober 2023 «betreffend das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen» werde die Regierung «eine mögliche Unterzeichnung und Ratifizierung des Fakultativprotokolls zu einem späteren Zeitpunkt beurteilen», nachdem Liechtenstein erste Erfahrungen über die Praxis des Vertragsorgans gesammelt habe.Bericht und Antrag Nr. 100/2023. Bericht-und-Antrags-Webverzeichnis der Regierung Liechtensteins. Abgerufen am 19. Mai 2026.

Europäische Union Im Jahr 2007 arbeitete die EU-Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss zur Unterzeichnung der UN-BRK und des Fakultativprotokolls durch den EU-Rat aus.Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Unterzeichnung der BRK und des FPBRK. EUR-Lex. Abgerufen am 19. Mai 2026.

Der Rat beschloss am 27. Februar 2007 die Unterzeichnung des ab 30. März 2007 am Sitz der Vereinten Nationen in New York aufliegenden Fakultativprotokolls.

Am 2. September 2008 beschloss der Rat auf Vorschlag der Kommission hin, das Fakultativprotokoll zu ratifizieren.Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des FPBRK. EUR-Lex. Abgerufen am 19. Mai 2026.

Im Gegensatz zum Übereinkommen und zu den vorerwähnten Absichten hat die Europäische Union bis dato das Fakultativprotokoll weder unterzeichnet noch ratifiziert.Daten der Unterzeichnung und Ratifikation der UN-BRK durch die EU. Vertragssammlung der UNO (UNTC) (englisch). Abgerufen am 20. Mai 2026

Von den Mitgliedsstaaten der EU haben – Stand Mai 2026 – Bulgarien, die Niederlande, Polen und Rumänien das Fakultativprotokoll noch nicht ratifiziert. Hingegen haben es die Niederlande am 27. Januar 2026, Bulgarien am 18. Dezember 2008 und Rumänien am 25. September 2008 unterzeichnet. Polen hat es weder unterzeichnet noch ratifiziert.

Siehe auch Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe Behinderung

Einzelnachweise

Weblinks Text des Fakultativprotokolls (englisch) Ratifikationsstatus (englisch) UN-Ausschuss zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen (englisch)

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