mini|Club Pony in Kampen (2006), in dem das Video aufgenommen wurdeDas Singen ausländerfeindlicher Parolen auf Sylt ereignete sich am 19. Mai 2024 im Außenbereich der Bar Pony in Kampen. Hierbei intonierten bis zu fünf Gäste während einer exklusiven Feier zum Lied L’amour toujours die Parole „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus!“. Zudem deutete ein Gast zum Takt winkend den Hitlergruß an. Ein Video des Vorfalls verbreitete sich im Internet und sorgte für bundesweite Medienberichterstattung, Kritik sowie strafrechtliche Ermittlungen. Die Kombination aus Text und Melodie geht auf ein seit Oktober 2023 in den sozialen Medien verbreitetes Meme zurück. Das Verwenden der Parole führte in Deutschland zu mehr als 360 Polizeieinsätzen (Stand: Juli 2024). Während die strafrechtlichen Ermittlungen bezüglich der Vorgänge auf Sylt abgesehen vom Zeigen des Hitlergrußes eingestellt wurden, führte das Bekanntwerden des Videos zur Kündigung mehrerer Beteiligter. Der Vorfall löste zudem eine Diskussion über Ausländerfeindlichkeit in der Mittel- und Oberschicht aus.

Video Das 14 Sekunden lange Handy-Video zeigt eine Gruppe von Feiernden im Außenbereich eines gastronomischen Betriebs, die zu den Klängen von Gigi D’Agostinos L’amour toujours „Ausländer raus, Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ singen. Die Örtlichkeit wurde später als der Club Pony in Kampen identifiziert. Auf dem Video ist zunächst eine Frau im Vordergrund zu sehen, die den Text intoniert, danach zwei Feiernde, die sich ebenfalls singend mit dem Handy selbst filmen. Nach einem Bildschwenk fällt vor allem ein Mann auf, der winkend einen Hitlergruß andeutet und Zeige- und Mittelfinger der linken Hand nutzt, um einen Hitlerbart zu imitieren. Anschließend bricht der Clip ab. Das Video wurde am Pfingstsonntag aufgenommen und in einer privaten Chatgruppe gepostet. Es verbreitete sich von dort aus im Anschluss in den Sozialen Medien.

Solange nur das Handyvideo vorlag, konnte nicht beurteilt werden, wie viele Personen auf der Party mitgesungen haben und wie lange der Vorgang insgesamt dauerte. Erst die Auswertung eines Überwachungsvideos der Gaststätte ergab, dass mutmaßlich nicht mehr als fünf Personen an den Gesängen teilgenommen haben.

Hintergründe mini|Auf den Gesang anspielendes T-Shirt mit Sylt-Silhouette in Schwarz-Rot-Gold bei einer Veranstaltung des rechtsextremen Compact-Magazins (2024) Seit Oktober 2023 verbreiteten sich zahlreiche Videos auf YouTube, Instagram und TikTok, in denen zur Melodie von L’amour toujours der fremdenfeindliche Text „Ausländer raus, Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ gesungen wird. Von diesem Lied wurden auch schon früher unter dem Titel „Remigrationshymne“ Remixe erstellt, die als Hintergrundmusik von Videos teilweise viral gingen und daher bekannt waren. Danach kam es deutschlandweit immer wieder zu Vorfällen, bei denen zum Beispiel in Diskotheken, auf Dorffesten oder Abiturpartys der fremdenfeindliche Text zur Melodie des Liedes gesungen wurde.

Dies führte zu zahlreichen Anzeigen und Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung und Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen.

Dabei hatte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe bereits 2010 entschieden,BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2010 - , 1 BvR 370/04, 1 BvR 371/04 Rn. 31 mit redaktionellen Leitsatz 1 in NJW 2010, S. 2193 = JuS 2011, S. 88 mit Besprechung Friedhelm Hufen. dass die Rechtsprechung der Fachgerichte, die Parole „Ausländer raus“ erfülle für sich genommen nicht den Straftatbestand der Volksverhetzung, wenn nicht weitere Begleitumstände hinzutreten, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Bejaht wurde ein Angriff auf die Menschenwürde, ein Aufhetzen zum Hass gegen Teile der Bevölkerung und eine Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören, (und damit Volksverhetzung) allerdings durch das vom Bundesverfassungsgericht zitierte Oberlandesgericht Hamm,OLG Hamm, Urteil vom 2. November 1994, , NStZ 1995, S. 136 (137 f.), zustimmend zitiert von BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2010 – , 1 BvR 370/04, 1 BvR 371/04 Rn. 31, NJW 2010, S. 2193 (2195) Rn. 31 und Jürgen Schäfer, Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 4. Auflage 2021, StGB § 130 Rn. 57. wenn kurz nach ausländerfeindlichen Übergriffen aus einer Menge hinaus die Parole „Ausländer raus!“ gegrölt werde und dabei von der Menge eine schwarz-weiß-rote Flagge und eine Reichskriegsflagge mitgeführt würden und an einem Asylbewerberheim vorbeigegangen werde.

Die weisungsgebundene Staatsanwaltschaft muss beim Anfangsverdacht einer Straftat zunächst die Ermittlungen aufnehmen. Die öffentliche Klage erhebt sie jedoch nur, wenn sie von der Strafbarkeit der Handlung überzeugt ist (also nach ihr hinreichender Tatverdacht vorliegt), StPO.

Strafrechtliche Ermittlungen

Sylt Die Staatsanwaltschaft Flensburg leitete nach Bekanntwerden des Videos Ermittlungsverfahren wegen des Anfangsverdachts der Volksverhetzung sowie des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen ein.

Im April 2025 stellte die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wegen des Vorwurfs der Volksverhetzung gegen vier Beschuldigte, die die Parole „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus!“ gesungen hatten, mangels Tatverdacht ein. Sie bewertete die Aussage als von der Meinungsfreiheit gedeckt. Für eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung sei notwendig, dass nicht nur „Vorbehalte und Ablehnung“ zum Ausdruck gebracht würden, sondern darüber hinausgehend „aggressive Missachtung und Feindschaft in der Bevölkerung erzeugt oder gesteigert werden“ solle. Dies lasse sich weder aus dem Inhalt der Parole noch sonstigen Umständen entnehmen.

Den Tatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sah die Staatsanwaltschaft bei einem Beschuldigten indes als erfüllt an. Der Mann hatte zum Takt der Musik winkend den rechten Arm erhoben und mit Zeige- und Mittelfinger einen Hitlerbart nachgeahmt. Gegen ihn hat die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beantragt. Als Auflage solle eine Geldzahlung an eine gemeinnützige Organisation in Höhe von 2.500 Euro festgesetzt werden.

Das Ermittlungsverfahren gegen denjenigen, gegen den der Verdacht bestehe, das Video unkommentiert hochgeladen zu haben, stellte die Staatsanwaltschaft nach Abs. 1 StPO ein. Die zu erwartende Bestrafung wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen falle gegenüber der zu erwartenden Bestrafung in einem anderen Strafverfahren gegen ihn nicht erheblich ins Gewicht.

An anderen Orten Durch die Staatsanwaltschaften Augsburg, Neubrandenburg, Halle und Hannover wurden Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung durch die Parole „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus!“ mangels Tatverdacht eingestellt, da die Aussage ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht den Tatbestand der Volksverhetzung erfülle.

Ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft Fulda wurde eingestellt, weil die Parole entgegen anderslautenden Aussagen gar nicht verwendet worden und daher auch nicht über deren Strafbarkeit zu entscheiden war. In Mönchengladbach stellten Strafverfolger die Ermittlungen ein, weil die Zeile nicht öffentlich gesungen worden war, in Essen, weil sie keine Tatverdächtigen identifiziert konnten.

Die Staatsanwaltschaft Oldenburg erhob wegen des Singens der Zeile gegen zwei Jugendliche Anklage wegen Volksverhetzung vor dem Amtsgericht Cloppenburg. Die zuständige Jugendrichterin lehnte eine Eröffnung des Verfahrens jedoch mangels Tatverdacht ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft wies das Landgericht Oldenburg zurück.Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 12.12.2024, 6 Qs 160 Js 40980/24, online abrufbar hier

Vor dem Amtsgericht Fulda wurde ein Prozess gegen sechs Angeklagte wegen der Verwendung des Slogans und dem Tatvorwurf der Volksverhetzung eingestellt. Als Auflage wurde drei Angeklagten eine Geldzahlung in Höhe von 500 Euro an die Bildungsstätte Anne Frank auferlegt, einem weiteren Angeklagten ein begleiteter Besuch dieser. Die beiden verbleibenden Angeklagten wurden lediglich verwarnt. Der zuständige Richter begründete das Vorgehen damit, dass die Beteiligten geständig und bei Singen der Parole massiv alkoholisiert gewesen seien und keine verfassungswidrigen Symbole wie der Hitlergruß gezeigt worden waren.

Reaktionen und Konsequenzen Der Vorfall löste eine Welle der Empörung aus. Hochrangige Politiker, darunter Bundeskanzler Olaf Scholz, Innenministerin Nancy Faeser, Vizekanzler Robert Habeck, und auch Oppositionsführer Friedrich Merz, verurteilten die Gesänge scharf. Der ausländerfeindliche Zwischenfall in Kampen hat zu einer breiten öffentlichen Debatte über Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in Deutschland geführt. Innerhalb der AfD (namentlich in der Jungen Alternative) gab es Vorstöße, die Ereignisse zu verharmlosen. Viele Menschen bekundeten in sozialen Medien und auf Demonstrationen ihre Haltung gegen Rassismus und rechtsextremes Gedankengut.

Die Gaststätte erreichten nach Bekanntwerden des Vorfalls Morddrohungen und beleidigende Kommentare. Die Betreiber des Lokals distanzierten sich in einer Stellungnahme von den Parolen und erstatteten Strafanzeige gegen die Personen, die ausländerfeindlichen Parolen skandiert hatten. Ein von der Gaststätte veröffentlichter Ausschnitt der Ton- und Videoaufnahme einer Sicherheitskamera dokumentiert, dass die ausländerfeindlichen Parolen nicht von einer großen Menge, sondern von einer kleinen Gruppe skandiert wurden, da die Gesänge nicht von der Sicherheitskamera erfasst wurden, sondern in der Musik und in dem Stimmengewirr unterging, das die Sicherheitskamera aufgezeichnet hatte. Mit der Veröffentlichung nahm der Betreiber sein Personal gegen Vorwürfe in Schutz, dass sie die Gesänge hätten rechtzeitig unterbinden müssen. Die Gaststätte äußerte außerdem, dass die Pfingsttage „einige der am besten besuchten Tage im Jahr“ seien und „mehr als 500 Menschen“ an jenem Tag in der Gaststätte gewesen seien.