Das altrömische Recht bezeichnet den ersten Entwicklungsschritt der knapp eintausendjährigen Rechtsgeschichte des Römischen Reichs. Im Laufe der legendären Königszeit, die mit der Gründung Roms im 8. Jahrhundert v. Chr. begann, setzte – soweit die Forschung aus der Quellenlage überhaupt Schlüsse zu ziehen vermag – ein Rechtsdenken ein, das ein göttlich heiliges und unbeugsam ordnendes Recht vorausschickte, um darin weltliches Recht zu fassen. Dessen Bestimmung und Auslegung war auf wenige Autoritäten, die pontifices, beschränkt. Rechtskenntnis erscheint als deren elitäres Vorrecht und ihre Rechtswissenschaft als anerkannte Rechtsquelle. Das archaische Wissen dieser originell schöpfenden und produktiven Fachleute währte bis etwa zur Mitte des 3. Jahrhunderts v. Chr. Ab der mittleren Republik kamen im Anschluss Rechtsvorstellungen zum Zuge, die als vorklassisches Recht von der vorangegangenen, monopolistisch gesteuerten, iuris prudentia vorgeprägt waren.

Mit Ausnahme der Zwölftafelgesetzgebung, die aus den Jahren 451/450 v. Chr. stammte, war das altrömische Recht überwiegend ungeschriebenes Gewohnheitsrecht. Den damit eröffneten Handlungsspielräumen waren aus kultischen Gründen die Grenzen gesetzt, die in den dualen Begriffssystemen fas und nefas ihren Niederschlag fanden. Darin enthalten war ein Normenkodex, der zwingende Einhaltung gebot, damit die göttliche Ordnung (pax deorum) nicht gestört würde, und die Beherrschung des Kalenders. Um das wiederum zu gewährleisten, wurde das archaische ius geschaffen, das sich aus dem mos maiorum speiste, dem Sittenkodex der Väter. Der lehrte mores, Regeln für die Bräuche und Sitten, die Willensbildung und den Lebenswandel.

Bis zu den spätantiken Kompilationen Justinians, die sich rechtstechnisch weitgehend auf das Zusammentragen, Aussortieren und Aktualisieren bestehender Bestimmungen beschränkten, sollten die Zwölf Tafeln die einzige echte Kodifikation des römischen Rechts bleiben. Die gelegentlich in die Diskussion eingeworfenen leges Regiae der Königszeit und Überlieferungen zu den prädecemviralen Komitialgesetzen (etwa die lex Aternia Tarpeia) werden für kaum glaubhaft erachtet, denn in ihnen werden eher Rekonstruktionsversuche und Rechtfertigungsgründe späterer Generationen für das angetroffene Inventar vermutet.

Gesellschaftsrechtlicher Kontext In Ermangelung auch nur einer einzigen zeitgenössischen Quelle muss das Bild, das die heutigen Kenntnisse über diese Zeit erfasst, aus späteren Berichten zusammengetragen und rekonstruiert werden. Historische Rechtsvergleichung ist kaum möglich,Leopold Wenger, in Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie. Band 14, 1920/21. S. 1 ff; 106 ff.; Paul Koschaker, in: Recueil d'Etudes en l'honneur d'Edouard Lambert, Band I, Paris 1938. S. 274 ff.; Bernhard Rehfeldt: Grenzen der vergleichenden Methode bei der rechtsgeschichtlichen Forschung. (Titel bei der Antrittsvorlesung in Bonn), Juni 1942. ebenso bleibt im Dunkeln, ob und wie Rom rechtlich von außen beeinflusst worden ist. Dies sei insbesondere mit Blick auf etruskische Autoritäten und deren Einflüsse besonders fraglich.Vgl. beispielsweise zur Diskussion um das Matriarchat: Carl Wium Westrup: Introduction to early Roman law. Band I, Kopenhagen, Oxford 1944. S. 224 ff. Hellenistische Einflüsse andererseits seien nicht unwahrscheinlich. Eine verbreitete Forschungsauffassung geht davon aus, dass die Decemvirn die stoischen Leitbilder aus Athen nach Rom gebracht hätten, wo sie dann ihren Niederschlag in den XII Tafeln fanden.Franz Wieacker: Vom Römischen Recht. Wirklichkeit und Überlieferung. Koehler & Amelang, Leipzig 1944. S. 42 f. Andere Forscher gehen davon aus, die Ideen stammten nicht aus Athen selbst, sie seien vielmehr aus den griechischen Kolonien Unteritaliens in Rom eingesickert.Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. C. H. Beck, München 1955. § 3, S. 15–20. Es wird sogar für möglich gehalten, dass die für Rom wegweisende Idee, die Einigung der Patrizier und der Plebejer in einem einzigen Gesamtgesetz festzuhalten – beide ausgestattet mit gleichen Rechten und Pflichten – griechischem Vorbild entsprang.Franz Wieacker: Vom Römischen Recht. Wirklichkeit und Überlieferung. Koehler & Amelang, Leipzig 1944. S. 41 f. Zur Aisymnetie vgl. Die verschiedenen Anschauungen über religiöse Riten, Territorien und deren Grenzen oder über das Verbandswesen, hielten bereits in der Antike reichlich Diskussionsstoff bereit.Cicero, De legibus 2.23.59 („Begräbnisriten“ gemäß XII Tafeln 10,4.); Gaius, Digesten 47.22.4 („Vereinswesen“); Gaius, Digesten 10.1.13 („Grenzregelungsklage“, actio finium regundorum); zum Letzten auch Papinian, Hal. 1,80 ff.

Im Gegensatz zu den kardinalen Einzelwissenschaften der Zeit, der Philosophie, Rhetorik, Architektur oder auch Medizin, konnte das römische Recht – abgesehen von den angedeuteten Einflüssen – nicht auf einem griechischen Bestand aufbauen. Die Juristen hatten kein Vorbild, sie mussten Recht selbst schaffen. Die erarbeiteten Rechtsansichten wurden, insbesondere in den späteren Juristenschriften der Klassik, literarisch dargestellt.Dario Mantovani: Les juristes écrivains de la Rome antique. Les œuvres des juristes romains comme littérature, Paris, Les Belles Lettres, 2018, ISBN 978-2-251-44813-8. S. 17–78; Ulrike Babusiaux: Rhetorik als Argumentationstheorie der römischen Juristen. Die antike Rhetorik im Spiegel der juristischen Romanistik. In: Martina Wagner-Egelhaaf, Stefan Arnold, Marcus Schnetter, Gesine Heger (Hrsg.): Rhetoriken zwischen Recht und Literatur. Interdisziplinäre und interkulturelle Zugänge (= Literatur und Recht. Band 9). J. B. Metzler, Berlin 2023, ISBN 978-3-662-66927-3, S. 49–71, hier S. 63 f.

Das altrömische Recht war das feststehende Recht der römischen Bürgergemeinde, verankert im Volksbewusstsein. Es bestand aus einem wenig differenzierten Verbund von Einrichtungen und Grundsätzen. Diese konkretisierten und festigten sich allmählich durch Rechtsprechung. Gesetzgebung hingegen spielte – wenn vom politisch motivierten Wurf der sehr lückenhaften XII-Tafeln abgesehen wird – eine untergeordnete Rolle in Bescheidenheit, griff selten ein.Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. C. H. Beck, München 1955. § 1, S. 2. Autoritäten für die Jurisdiktion rekrutierten sich zunächst allein aus der Priesterschaft, später übernahmen die Aufgabe auch weltliche Rechtskundige. Sie berieten die Gerichte zweckmäßig, entwickelten Prozessformeln für das Klagewesen, schufen Regelsätze und assoziierten sie bei Bedarf. Damit trugen sie zu einer früh einsetzenden Prozessökonomie bei. Weder aber betrieben sie Wissenschaft noch Rechtstheorie, auch gab es keine rechtliche Systematik. Die praktischen Fälle wurden als Einzelfälle bearbeitet, gegebenenfalls beraten, und gelöst.

Im Kern war das antike Recht latinisch geprägt. Im latinischen Bund bestand von alters her eine überstaatliche Rechtsgemeinschaft. Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich – soweit nicht positive Regelungen Besonderheiten angeordnet haben – nicht wesentlich von anderen Rechten des latinischen Raums unterschieden hat. Das altrömische Recht war kein primitives Recht, aber es war urwüchsig ungeschliffen, sehr assoziativ und ohne theoretischen Unterbau. Auch gab es keine Begriffssystematik, mittels derer die Verknüpfung von Inhalten vorgenommen hätte werden können, es bestand lose aneinandergereiht, nebeneinander. Der Geltungsbereich war vom Personalitätsprinzip bestimmt, galt mithin für Mitglieder des Gemeinwesens, unabhängig von deren Aufenthaltsort.Beschrieben als Erfahrungsregel, bei Heinrich Siber: Römisches Recht in Grundzügen für die Vorlesung II: Römisches Privatrecht. Berlin 1928. S. 9.; Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. C. H. Beck, München 1955. § 3, S. 26. Abgewanderte konnten von ihrem Rückkehrrecht Gebrauch machen. Heinrich Honsell, Theo Mayer-Maly, Walter Selb: Römisches Recht. 4. Auflage. Springer-Verlag Berlin, Heidelberg, New York 1987, S. 75, § 34: Capitis deminutio.

Den römischen Lebensgrundlagen nach charakterisiert sich das römische Volk als traditionsbewusste bäuerliche Gemeinschaft, die Landbau und Viehzucht betrieb. Der rechtliche Maßstab, die Sitten der Ahnen, ließ zwar gesellschaftlichen Wandel und Veränderungen im Sozialgefüge zu, Reformen aber wurden weitgehend abgelehnt. Nie galt es neues Recht zu schaffen, das vorgegebene Recht sollte nur richtig erkannt werden.Max Weber: Wirtschaft und Gesellschaft. Tübingen 1921/22; 5. revidierte Auflage, hrsg. von Johannes Winckelmann, Tübingen 1976 (MWG I/22-1 – I/22-5; MWG I/23). S. 396 ff. Eine staatliche Autorität war nicht beteiligt, es gab jedenfalls kein nachweislich gesetzes Recht der Könige oder der Priesterschaft.Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. C. H. Beck, München 1955. § 3, S. 24 f. Bedingt durch den wirtschaftlichen und politischen Aufschwung bildete sich eine Oberschicht heran, die die Grundherrschaft ausübte. Dabei handelte es sich um den patrizischen Bodenadel. Spätere gesellschaftliche Durchmischungen mit den aufstrebenden Plebejern führten zu einer patrizisch-plebejischen Nobilität. Diese ließ für sich arbeiten und verschrieb sich selbst den urbanen Lebensformen. Aus der Sippe entwickelte sich die (weitgehend autarke) Kleinfamilie als fester Rechtsverband. Dem stand der pater familias mit straffer Führung und als einziger Entscheider vor. Alle anderen Familienmitglieder waren ihm mit allen Konsequenzen gewaltunterworfen. Das galt genauso für Sklaven. Mit diesem Konzept grenzten sich die Familienhausverbände rechtlich gegeneinander ab. In dieser Weise bestimmten sich auch die Grenzen des Privatrechts im Verhältnis der Familien untereinander, denn der Staat mischte sich in diese Sphäre grundsätzlich nicht ein. Im familiären Innenverhältnis wurde nach Ermessen des Hausherrn entschieden, im Außenverhältnis zu den anderen Familien standen einige, bald zahlreiche, Klagewege offen.

Rechtliche Wesenszüge Archaische Rechtsordnung mini|Ein Augur erklärt Numa Pompilius nach dem Orakel des Vogelfluges zum glücklichen König (Bernhard Rode 1769).