Die Sorgeregister, manchmal auch Sorgerechtsregister genannt, sind Verzeichnisse, die von jedem deutschen Jugendamt örtlich geführt werden (§ 58 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII).

Eintragungen Eintragungen in ein Sorgeregister erfolgen aus drei Gründen (§ 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII): Abgabe einer Sorgeerklärung (der Eltern) gegenüber einer beurkundenden Stelle (Jugendamt, Notar oder Gericht)§ 1626a Absatz 1 Nr. 1 BGB Gerichtliche Entscheidung (rechtskräftig) den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zu übertragen (ganz oder zum Teil)§ 1626a Absatz 2 BGB i. V. m. § 155a FamFG Gerichtliche Entscheidung (rechtskräftig)Verfahren gem. § 1666 BGB oder § 1671 Absatz 2 BGB oder § 1671 Absatz 3 BGB der Mutter die elterliche Sorge zu entziehen (ganz oder zum Teil) oder die elterliche Sorge auf den Vater allein zu übertragen

Mitteilungspflicht Abgabe einer Sorgeerklärung Bei Abgabe einer Sorgeerklärung hat die beurkundende Stelle die Abgabe einer Sorgeerklärung und der Zustimmung (bei einem oder zwei minderjährigen Elternteilen durch den gesetzlichen Vertreter) unverzüglich dem zuständigen Jugendamt mitzuteilen.§ 1626d BGB

Hierbei kann es sich um einen Notar oder eine Notarin, ein Gericht oder ein anderes (nicht im Sinne des § 58 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII zuständiges) Jugendamt handeln.

Gerichtliche Entscheidungen Bei Gerichtsentscheidungen nach Nr. 2 (s. #Eintragungen) ohne Beteiligung des Jugendamtes (§ 1626 a Absatz 2 BGB i. V. m. § 155 a FamFG) obliegt die Mitteilungspflicht an das zuständige Jugendamt dem Gericht.§ 155a Absatz 3 Satz 2 FamFG

Bei Gerichtsentscheidungen nach Nr. 2 und 3 (s. #Eintragungen) unter Beteiligung des Jugendamtes obliegt die Mitteilungspflicht an das zuständige Jugendamt dem (für das Gerichtsverfahren zuständige) Jugendamt.§ 50 Absatz 3 SGB VIII

Negativattest

Liegen keine Eintragungen im Sorgeregister vor, so erhält alleine die (mit dem Vater des Kindes nicht verheiratete) Mutter auf Antrag eine entsprechende schriftliche Auskunft vom zuständigen Jugendamt – das sogenannte Negativattest.

Datenschutz Die Sorgeregister unterliegen dem besonderen Datenschutz des Sozialgesetzbuches. Die Auskunftsberechtigung hat alleine die Mutter inne (s. Negativattest). Auskünfte an Dritte haben somit keine gesetzliche Grundlage und sind unzulässig.DIJuF-Rechtsgutachten vom 25.02.2008 – ES 2.230 DI im JAmt 2008, 155

„Es ist abschließend festzuhalten, dass Eintragungen in einem Sorgeregister Sozialdaten im Sinne des § 67 Abs.1 SGB X darstellen und den allgemein für den Umgang mit Sozialdaten geltenden Regelungen unterliegen. Aus dem Sorgeregister sind daher Auskünfte (an betroffene Personen über ihre Daten) nach § 83 SGB X (heute Art. 15 DSGVO) zu erteilen. Ein Übermitteln von Daten an andere Behörden und Familiengerichte wird hingegen (– ebenso wie die Weitergabe im Jugendamt selbst –) regelmäßig nicht zulässig sein, da die im Sorgeregister enthaltenen Daten vorrangig beim Betroffenen zu erheben sind“Knittel/Hoffmann im JAmt, 2014, 117

Rechtsgrundlage Aktuelle Fassung § 58 SGB VIII

Vergleich der Änderung von § 58a SGB VIII a.F. zu § 58 SGB VIII n.F Änderung § 58 SGB VIII vom 01.01.2023

Einzelnachweise

Kategorie:Kinder- und Jugendhilfe (Deutschland) Kategorie:Verzeichnis