__NOTOC__ Das tribunizische Rogationsrecht (aus lat. rogare; „fragen“) war ein Rede-, Verhandlungs- und später (gesetzliches) Entscheidungsrecht der Volkstribunen in der Zeit der römischen Republik.
Das altzivile Recht gestattete den Tribunen ein ungestörtes Rederecht. Ihre Versammlungen waren insoweit traditionell geschützt.Dionysios von Halikarnassos 7,17,5 (unter Hinweis auf ein im Jahr 492 v. Chr. erlassenen Plebiszits, dass Störungen mit Multstrafen bedacht werden dürften). Wolfgang Kunkel lemmatiert: „Das Recht, ungestört zum Volk zu sprechen.“ (S. 573). Rederecht bedeutete die Kundgabe von Willensäußerungen, auch durften rechtliche Angelegenheiten diskutiert werden. Das bedeutete aber nicht, dass aus ihren Vorträgen und Entschlüssen irgendwelche rechtlichen Konsequenzen gezogen wurden. Das änderte sich, nachdem die Tribunen in ihrer Eigenschaft als Vertreter des Volkes erfolgreich aus den Standeskämpfen mit den Patriziern hervorgegangen waren. Ihr soziales Ansehen wuchs und damit die öffentliche Autorität des Volkes als Institution. Sie stärkten ihren politischen Einfluss immer mehr und spätestens mit der lex Hortensia von 287 v. Chr., hatte dieser erhebliche Rechtsqualität erlangt. Ihre Erklärungen und Resolutionen (Rogationen) standen nicht mehr lediglich zur diskutablen Disposition, in der Gestalt von Plebisziten erlangten sie stattdessen allgemeinverbindliche Wirkung. Als Körperschaft erließen die Volksversammlungen Gesetze, die für alle galten, das gesamte Volk. Ihre essentielle Mitwirkung etablierte sich als ius agendi cum plebe,Cicero, De legibus 3,10.Wolfgang Kunkel, Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes). S. 607–626 (607). insbesondere gegenüber dem Senat.Wolfgang Kunkel, Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes). S. 602, 628 f.
Für die Plebs zu verhandeln, bedeutete für das Volkstribunat eine weitere gesellschaftlich relevante Rechtsposition. Ausgeübt wurde sie im rein plebiszitär besetzten concilium plebis. In dem Gremium erließen sie ihre Gesetze und sprachen Recht. Eine Gewaltenteilung war der verfassungspolitischen Landschaft Roms unbekannt. Die Gerichtsprozesse wurden vornehmlich gegen Magistrate geführt, aber auch missliebige Amtskollegen und Private. Bekannt sind diese Verfahren als tribunizische Prozesse.Wolfgang Kunkel, Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes). S. 630–637.
Entwicklung Das Rogationsrecht, später dann das Antragsrecht im tribunizischen Prozess, entwickelte sich aus einer einfachen Form der Auseinandersetzung, den Contionen. Das waren Zusammenkünfte, bei denen die politischen Akteure ihre Ansichten und Vorstellungen unterbreiteten. Interessierte nutzten die Veranstaltung auch für eine eigene Willensbildung (ius contionandi).Zu den contiones: Aulus Gellius, Noctes Atticae 13,16,2–3. Livius berichtet beispielsweise, dass eine contio zu dem Zweck einberufen worden sei, damit Lucius Aemilius Paullus Macedonicus Gelegenheit erhalten würde, vom dritten makedonischen Krieg zu berichten.Livius 45,40,9. Cicero wiederum berichtet, dass Sulpicius Rufus tägliche contiones abgehalten habe.Cicero, Brutus 306. Die Reden führten die Tribunen zum Volk gewandt, anfänglich auf dem Comitium, später dem Forum.Varro, De re rustica 1,2,9.
Aus den Contionen entwickelte sich das Rogationsrecht. Nach heutigem ForschungsstandHeinrich Siber: Die plebejischen Magistraturen bis zur lex Hortensia. In: Festschrift der Leipziger Juristenfakultät für Dr. Alfred Schultze zum 19. März 1936. (= Leipziger rechtswissenschaftliche Studien. 100, ). Weicher, Leipzig 1938, S. 1–88, (Auch als Sonderabdruck).Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes). S. 607–626 (608–611). war die lex Hortensia des Diktators Quintus Hortensius für den Achtungserfolg der staatspolitischen Rechtsverbindlichkeit von Plebisziten ausschlaggebend. Die lex Hortensia war selbst ein Komitialgesetz.Gaius, Institutiones 1,3; Plinius der Ältere, Naturalis historia 16,37; Laelius Felix bei Aulus Gellius, Noctes Atticae 15,27,4. Aus anderen – widersprüchlichen – Rechtszusammenhängen heraus, verweist die zeitgenössische Geschichtsschreibung immer wieder auf noch frühere maßgebliche Gesetze für den Entwicklungsprozess.Livius 23,14,3; Livius 3,55,1 (hier will Livius bereits in der lex Valeria Horatia aus dem Jahr 449 v. Chr. plebiszitische Verbindlichkeit erkannt haben); Cassius Dio I p. 110–112 Boissevain. Tatsächlich war auch das wechselbezügliche Verhältnis der Unterstützung zwischen Tribunen und Senat nicht früher gelöst worden.Livius 8,12,15; Cicero, Pro domo 38.Vgl. hierzu: Karl-Joachim Hölkeskamp: Die Entstehung der Nobilität. Studien zur sozialen und politischen Geschichte der Römischen Republik im 4. Jahrhundert v. Chr. Stuttgart 1987. (Dissertation, Ruhr-Universität Bochum). S. 163 mit Anmerkung 153. Im Verständnis der historischen Quellen, sollten die weitreichenden Zugeständnisse an die Plebs die aufgetürmten Schulden kompensieren helfen, die aufgrund der Plünderung der Kriegskassen beim Volk entstanden waren.Livius, Epitome 11; Plinius der Ältere, Naturalis historia 16,15; Aulus Gellius, Noctes Atticae 15,27. Im Ergebnis wurde das tribunizische Rogationsrecht damit institutionalisiert und auf eine verfassungsrechtliche Ebene gehoben. Im Gegenzug erhoffte sich insbesondere der Senat, der auf die Spruchkörper der Zenturiats- und Tributkomitien unmittelbar ja Einfluss nehmen konnte, dass den revolutionären Zügen tribunizischer Politik künftig Einhalt geboten werden könnte.
Verfahrensregeln Für tribunizische Rogationen waren bestimmte Verfahrensregeln zu beachten. Verbindliche Vorschriften galten für den Spruchkörper des concilium plebis. Eine Regel bestand darin, dass sachlich unterschiedliche Vorgänge nicht in einem Gesetzesantrag zusammengefasst werden durften (Verbot der rogatio per saturam). Da Abstimmungen nur insgesamt abgelehnt oder angenommen werden konnten, wäre unliebsamen Anträgen durch die Vermischung mit populären Anträgen Tür und Tor geöffnet gewesen. Die Regel galt für alle Rogationen und wurde ursprünglich aus der Väter Sitte, dem mos maiorum, hergeleitet. Eine positivrechtliche Grundlage wurde zudem durch die lex Caecilia Didia (98 v. Chr.) geschaffen.Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes). S. 607–626 (625 f.). Bedeutung erlangten die Verfahrensregeln überhaupt erst, als Plebiszite aus bloßen Resolutionen entstanden. Erst in der späten Republik (62 v. Chr.) verlangte ein Konsulargesetz, die lex Licinia Iunia, dass promulgierte Gesetzesanträge im Ärar zu hinterlegen waren.
Im Concilium war besonders das Gebot an die Oblativauspizien (unerwünschten Zeichen) zu beachten, weil vor dem Concilium keine Auspikationen stattfanden.Livius 10,47,1.Jochen Bleicken: Gesammelte Schriften. Herausgegeben von Frank Goldmann. Band 1, Steiner, Stuttgart 1998, ISBN 3-515-07241-1. S. 264. Die „Meldung böser Vorzeichen“, die „Obnuntation“, oblag seit den leges Fufia Caninia und darauf aufbauend Aelia Sentia (Mitte des 2. Jahrhunderts v. Chr.) dem Volkstribunat. Für Impetrativauspizien (erwünschte Zeichen) galt das nicht.
Verhältnis zum Senat Juristisch geschult waren die Volkstribunen nicht. Es wird davon ausgegangen, dass sie Vorberatungen veranstalteten, wenn schwierigere Materien zu behandeln waren. Bei vielen Gesetzesinitiativen wurde der Senat ins Einvernehmen gesetzt, was besonders für den privatrechtlichen Bereich galt. Ein Beispiel für das Zusammenwirken der Gremien kann in der lex Aquilia, wohl aus dem Jahr 286 v. Chr., gesehen werden, die der Regelung von Schadensersatz diente.Ulpian, Digesten 9,2,1,1; Gaius, Institutiones 3,215. Etliche Gesetzesrogationen betrafen das Personenrecht, etwa das Bürgschaftsrecht und das Erbrecht, zum Beispiel Legatsbeschränkungen. Bedeutung erlangten in diesem Zusammenhang die leges Publilia, respektive die lex Apuleia und die lex Furia.Gaius, Institutiones 3,121–122. 127. Die Zustimmung des Senats erging aufgrund des Relationsrecht (ius agendi cum senatu) durch förmlichen Senatsbeschluss. Die Mehrzahl der Entscheidungen verliefen in konsensualer Abstimmung mit dem Senat.Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes). S. 607–626 (614–625).
Plebiszite wurden nach der wegweisenden lex Hortensia durchaus auch gegen den Willen des Senats rogiert. Erstes Beispiel war das Siedlungsgesetz des Gaius Flaminius aus dem Jahr 232 v. Chr., das die Zuweisung des ager Gallicus regelte, um den kriegsbedingt leidenden Bauernstand zu stärken, dies allerdings bei Unterbindung der Mitwirkung des Senats.Polybios 2,21,7–8; Cicero, Academica 2,13. Auch nach dem Beginn des zweiten punischen Krieges ergaben sich – gegen den Willen der Senatsaristokratie rogierte – Plebiszite, so 217 v. Chr. das gegen die Erweiterung der diktatorischen Gewalt Fabius’ auf dessen Stellvertreter,Livius 22,25,10–26 (5,12). 204 v. Chr. die lex Cincia mit ihren SchenkungsbeschränkungenLivius 34,4,9; Cicero, De oratore 2,286. oder 195 v. Chr. die tribunizische Rogation zur Außerkraftsetzung der lex Oppia.Livius 34,1,1–2.
Ähnlichkeiten und Unterschiede der Gesetzgebung der Organe Volk (leges, plebescita), Senat (senatus consulta), Kaiser (constitutiones) und in Abgrenzung dazu der Prätoren (edictae, edictum perpetuum) beschrieb im Anschluss an die hier noch unpräzisen Glossatoren und im Geist der humanistischen Bewegung, Jacques Cujas.Salvatore Marino: VIII. Ius quod necessitas constituit, Senatusconsultum est. Jacques Cujas und die Grundlage der normativen Befugnis des römischen Senates. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Ausgabe 139, Nr. 1, 2022, S. 290–337.
Literatur Jochen Bleicken: Das Volkstribunat der klassischen Republik: Studien zu seiner Entwicklung zwischen 287 und 133 v. Chr. (= Zetemata. Band 13). Beck, München 1955. 2. Auflage 1968. Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes). S. 573 und 607–626.
Anmerkungen
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