Die Verbriefungsverordnung (auch: Verbriefungs-VO oder STS-Verordnung)Langtitel: Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012. soll bringen,
Um eine Wiederholung der Umstände zu vermeiden, welche die Weltfinanzkrise 2007 ausgelöst haben, wurden mit dieser Verordnung und mit der gleichzeitig erlassenen Änderungsverordnung (EU) 2017/4201 strengere Regelungen für die Verbriefung in der Europäischen Union eingeführt, die verhindern sollen. Dazu wurden insbesondere , , besondere Sorgfaltspflichten (Due Diligence) und besondere Offenlegungspflichten für den gesamten Finanzdienstleistungssektor vorgesehen.Siehe: Erwägungsgrund 1 und 2 der Änderungsverordnung (EU) 2017/4201 zur Änderung der Kapitaladäquanzverordnung über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen.
Zweck und Ziel der Verordnung Durch die Verbriefungsverordnung sollen Transaktionen, von ermöglicht werden.
Ziel und Zweck der Verbriefungsverordnung ist es daher, Dafür sollen , wodurch die europäischen Kapitalmärkte bzw. die Kapitalmarktunion gestärkt werden sollen, die in den letzten Jahren an Volumen verloren bzw. stagniert hat.Siehe: Erwägungsgrund 1 der Änderungsverordnung (EU) 2017/4201 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Kapitaladäquanzverordnung) über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und ABS Markt in Deutschland – Qualität mit Nutzungspotential, Webseite: true-sale-international.de mit Übersicht des Verbriefungsmarktes in Deutschland 2006 bis 2018. Zuletzt abgerufen am 18. Mai 2019.Verbriefung, Webseite: pwc.lu, zuletzt aufgerufen am 19. Mai 2019.
Regelungsgegenstand der Verbriefungsverordnung Nach Artikel 1 Abs. 1 der Verbriefungsverordnung legt diese . Sie definiert den Begriff Verbriefung und legt Anforderungen in Bezug auf Sorgfaltspflichten („Due Diligence“), Vorschriften über den Risikoselbstbehalt und Transparenzanforderungen für an Verbriefungen beteiligte Parteien, Kriterien für die Kreditvergabe, strenge Anforderungen an den Verkauf von Verbriefungen an Kleinanleger,Auch: Privatanleger oder Privatkunde genannt. Zum Begriff siehe: Artikel 4 Abs. 1 Zif. 11 Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (Finanzmarktrichtlinie). ein Verbot der Wiederverbriefung, Anforderungen an Verbriefungs-Zweckgesellschaften (englisch , abgekürzt SPV) sowie Bedingungen und Verfahren für Verbriefungsregister fest. Sie schafft zudem einen spezifischen Rahmen für einfache, transparente und standardisierte (englisch , abgekürzt STS) Verbriefungen.
Aus den Regelungen bzgl. der Kleinanleger nach Artikel 3 der VerbriefungsverordnungSiehe auch Erwägungsgrund 15 der Verbriefungsverordnung: . kann geschlossen werden, dass der Unionsgesetzgeber immer noch ein recht hohes Risiko und eine große Komplexität (wohl verbunden mit einer institutionellen bzw. systemimmanenten Intransparenz) dieser Verbriefungen sieht.Siehe auch Daniel Gritsch: Verbriefungs-VO – alles neu ab 1.1.2019? In: Zeitschrift für Finanzmarktrecht. LexisNexis, , S. 117. Der Unionsgesetzgeber ist offensichtlich der Ansicht, institutionelle Anleger würden diesen Verbriefungs-Markt und die Verbriefung der Produkte selbst besser erkennen, analysieren und die Risiken besser abschätzen können.
Persönlicher Geltungsbereich der Verbriefungsverordnung Nach Artikel 1 Abs. 2 der Verbriefungsverordnung gilt diese primär .
Bei den Verbriefungsmärkten, die durch die Verbriefungsverordnung geregelt werden, handelt es sich um weltweite Märkte und überwiegend um institutionelle Anleger, die darin investieren. Verbriefungsinstrumente sind für Kleinanleger im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU in der Regel nicht geeignet und dies ist einer der Gründe, warum sich die Verbriefungsverordnung daher vor allem an institutionelle Anleger (z. B. Banken, Investmentfonds, Versicherungsunternehmen und andere) richtet.Siehe: Artikel 2 Zif. 11 und 12 und Artikel 3 der Verbriefungsverordnung und Erwägungsgrund 15 und 46 der Verbriefungsverordnung. Durch die Verbriefungsverordnung werden auch Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, OGAW-Verwaltungsgesellschaft, und bestimmte intern verwaltete OGAW in diesen Regelungskreis einbezogen.
Aufbau und Grundzüge der Verordnung KAPITEL 1 (Allgemeine Bestimmungen) Artikel 1 (Gegenstand und Anwendungsbereich) Artikel 2 (Begriffsbestimmungen) Artikel 3 (Verkauf von Verbriefungen an Kleinanleger) Artikel 4 (Anforderungen für Verbriefungszweckgesellschaften) KAPITEL 2 (Für alle Verbriefungen geltende Bestimmungen) Artikel 5 (Anforderungen in Bezug auf Sorgfaltspflichten für institutionelle Anleger) Artikel 6 (Risikoselbstbehalt) Artikel 7 (Transparenzanforderungen an Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften) Artikel 8 (Verbot der Wiederverbriefung) Artikel 9 (Kreditvergabekriterien) KAPITEL 3 (Bedingungen und Verfahren für die Registrierung eines Verbriefungsregisters) Artikel 10 (Registrierung eines Verbriefungsregisters) Artikel 11 (Unterrichtung und Anhörung der zuständigen Behörden vor der Registrierung oder der Ausweitung der Registrierung) Artikel 12 (Prüfung des Antrags) Artikel 13 (Mitteilung von Beschlüssen der ESMA über die Registrierung oder die Ausweitung der Registrierung) Artikel 14 (Befugnisse der ESMA) Artikel 15 (Widerruf der Registrierung) Artikel 16 (Gebühren für die Beaufsichtigung) Artikel 17 (Verfügbarkeit von in einem Verbriefungsregister gehaltenen Daten) KAPITEL 4 (Einfache, transparente und standardisierte Verbriefung) Artikel 18 (Verwendung der Bezeichnung „einfache, transparente und standardisierte Verbriefung“) ABSCHNITT 1 (Anforderungen an einfache, transparente und standardisierte Nicht-ABCP-Verbriefungen) Artikel 19 (Einfache, transparente und standardisierte Verbriefung) Artikel 20 (Anforderungen in Bezug auf die Einfachheit) Artikel 21 (Anforderungen in Bezug auf die Standardisierung) Artikel 22 (Anforderungen in Bezug auf die Transparenz) ABSCHNITT 2 (Anforderungen an einfache, transparente und standardisierte ABCP-Verbriefung) Artikel 23 (Einfache, transparente und standardisierte ABCP-Verbriefung) Artikel 24 (Anforderungen auf Transaktionsebene) Artikel 25 (Sponsor eines ABCP-Programms) Artikel 26 (Anforderungen auf Programmebene) ABSCHNITT 3 (STS-Meldung) Artikel 27 (Anforderungen an die STS-Meldung) Artikel 28 (Überprüfung der Erfüllung der STS-Kriterien durch Dritte) KAPITEL 5 (Aufsicht) Artikel 29 (Benennung der zuständigen Behörden) Artikel 30 (Befugnisse der zuständigen Behörden) Artikel 31 (Makroprudenzielle Aufsicht über den Verbriefungsmarkt) Artikel 32 (Verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen) Artikel 33 (Ausübung der Befugnis zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Abhilfemaßnahmen) Artikel 34 (Strafrechtliche Sanktionen) Artikel 35 (Mitteilungspflichten) Artikel 36 (Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Europäischen Aufsichtsbehörden) Artikel 37 (Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen) KAPITEL 6 (Änderungen) Artikel 38 (Änderung der Richtlinie 2009/65/EG) Artikel 39 (Änderung der Richtlinie 2009/138/EG) Artikel 40 (Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009) Artikel 41 (Änderung der Richtlinie 2011/61/EU) Artikel 42 (Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) Artikel 43 (Übergangsbestimmungen) Artikel 44 (Berichte) Artikel 45 (Synthetische Verbriefungen) Artikel 46 (Überprüfung) Artikel 47 (Ausübung der Befugnisübertragung) Artikel 48 (Inkrafttreten)
STS-Verbriefungen Von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) wurde in ihrem Bericht dargelegt, dass einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen (STS-VerbriefungenErwägungsgrund 5 der Verbriefungsverordnung: simple, transparent and standardised.) während der Finanzkrise besser als andere Verbriefungen abgeschnitten hätten. Daraus wurde abgeleitet und in der Verbriefungsverordnung sowie der Änderungsverordnung (EU) 2017/4201 festgeschrieben, dass diese STS-Verbriefungen geringere Kreditrisiken, operative Risiken und Agency-Risiken hätten.Siehe: Erwägungsgrund 8 der Änderungsverordnung (EU) 2017/4201 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Kapitaladäquanzverordnung) über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen.
Es wurde daher eine neue Form der einfache, transparenten und standardisierten Verbriefung (STS-Verbriefung) in Kapitel 4 der Verbriefungsverordnung eingeführt. STS-Verbriefungen können demnach nur True-Sale-Verbriefungen sein.Erwägungsgrund 22 der Verbriefungsverordnung: .
Um eine Umgehung oder Entschärfung der Regelungen dieser neuen STS-Verbriefungen zu verhindern wurde versucht, diese in der Verordnung eng definiert und ein starker, risikoorientierter Aufsichtsrahmen einzuführenSiehe auch: Erwägungsgrund 5 der Verbriefungsverordnung. und müssen Originator, Sponsoren oder Verbriefungszweckgesellschaften, die STS-Verbriefungen beteiligt sind, in einem der Unionsmitgliedstaaten niedergelassen sein.Artikel 4 und Artikel 18 letzter Unterabsatz der Verbriefungsverordnung.
Wiederverbriefung Um die wesentlichen Gefahren für die Finanzmärkte durch die Weltfinanzkrise, die vor allem auch durch solche Verbriefungen entstanden sind zu minimieren, wurde in der Verbriefungsverordnung ein generelles Verbot der Wiederverbriefung normiert, das wenige Ausnahmen kennt.Siehe Artikel 8 und Erwägungsgrund 8 der Verbriefungsverordnung sowie Erwägungsgrund 1 der Änderungsverordnung (EU) 2017/4201 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Kapitaladäquanzverordnung) über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen.
Ausgenommen vom Verbot der Wiederverbriefung sind in der Regel Verbriefungen, die vor dem 1. Januar 2019 ausgegeben wurden.Siehe Artikel 8 Verbriefungsverordnung.
Besondere Sorgfaltspflichten Umfassende und teilweise immer wieder zu evaluierende Sorgfaltspflichten treffen Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber und institutionelle Anleger beim Kauf von Verbriefungen (siehe Artikel 5 und 9 der Verbriefungsverordnung). Dies soll Endanleger schützen und auch dem Vertrauen in den Verbriefungsmarkt dienen.Siehe: Erwägungsgrund 9 und 34 der Verbriefungsverordnung.
Bei Verbriefungen, die nicht in einem der Unionsmitgliedstaaten ausgegeben wurden, ist die Einhaltung der Sorgfaltspflichten aus der Verbriefungsverordnung besonders zu beachten. Dies insbesondere im Hinblick auf Risikoselbstbehaltsanforderungen (Artikel 6 Verbriefungsverordnung). Siehe hierzu auch die Änderungsverordnung über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen.Verordnung (EU) 2017/2401 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Kapitaladäquanzverordnung) über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, ABl. L 347, S. 1.