Die Kosten der Unterkunft (Abkürzung KdU), amtlich Bedarfe für Unterkunft und Heizung, ist ein Begriff aus dem deutschen Fürsorgerecht, der in SGB II (Bürgergeld), SGB XII (Sozialhilfe) und AsylbLG (Asylbewerberleistung) definiert ist.
Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Bürgergeld) erhalten bedürftige Personen, die Sozialhilfe, Bürgergeld oder Sozialgeld beziehen, kein Wohngeld mehr, sondern ihr Wohnbedarf wird zusammen mit den Leistungen zum Lebensunterhalt berechnet und ausgezahlt.
Geschichte Vor 2005 hatten Sozialhilfeempfänger Anspruch auf Wohngeld in Form des besonderen Mietzuschusses nach §§ 31–33 WoGG a. F. Dieser wurde automatisch ohne Antragserfordernis geleistet, wobei das Einkommen für die Berechnung der Höhe des Anspruches pauschalisiert wurde. Der besondere Mietzuschuss war nur dann ausgeschlossen, wenn er höher gewesen wäre als der Anspruch auf Sozialhilfe, in so einem Fall konnte jedoch immer noch das allgemeine Wohngeld beansprucht werden.
Darüber hinaus gehende Unterkunftskosten konnten auf Basis von § 12 BSHG i. V. m. § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes gewährt werden. Galten die Kosten der Unterkunft als nicht angemessen bzw. zu hoch, konnten die Leistungsbezieher wie heute zur Senkung der Unterkunftskosten innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden. Lief die Frist ab, wurden die Leistungen komplett eingestellt (Alles-oder-nichts-Prinzip).BVerwG, 27. Juni 2002, Az. 5 C 65. 01.
Auszahlung der Kosten der Unterkunft Kosten der Unterkunft werden grundsätzlich als Geldleistung erbracht. Ein Anspruch auf Sachleistungen, etwa eine konkrete Wohnung, besteht nicht.Piepenstock in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 Rn. 36.
Die Kosten der Unterkunft werden in der Regel zusammen mit dem Regelbedarf an den Leistungsbezieher ausgezahlt, der sie dann an den Vermieter weiterzureichen hat. Auf Antrag des Leistungsbeziehers hat der Leistungsträger die Kosten der Unterkunft direkt an den Vermieter auszuzahlen. Nach Abs. 7 SGB II sollen die Kosten der Unterkunft von Amts wegen an den Vermieter ausgezahlt werden:
wenn aufgrund zweckwidrigen Verbrauchs der Kosten der Unterkunft die fristlose Kündigung des Mietvertrags droht wenn eine Stromsperre droht, weil der Leistungsbezieher den Regelbedarf nicht bedarfsgerecht einsetzt bei Alkohol- oder Drogensucht oder bei manisch-depressiven Erkrankungen wenn der Leistungsbezieher verschuldet ist
Dies gilt sowohl für die Miete, als auch für die Nebenkosten, wobei letztere teilweise nicht an den Vermieter, sondern zum Beispiel an den Energieversorger gezahlt werden.
Bei den Kosten der Unterkunft soll grundsätzlich das Kopfteilprinzip angewendet werden, das heißt, die Kosten der Unterkunft werden entsprechend der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen aufgeteilt. Leben demnach Personen in der Wohnung, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören und selber keine Leistungen erhalten, werden die Kosten der Unterkunft für die Bedarfsgemeinschaft um den Anteil dieser Person gekürzt, da erwartet wird, dass sie sich mit ihrem Anteil entsprechend an den Kosten der Unterkunft beteiligt.Bundessozialgericht, Urteil vom 23. November 2006, Az. Rn. 14 und 28. Sind die Anteile aufgrund vertraglicher Pflichten festgelegt, gilt das Kopfteilprinzip nicht,Bundessozialgericht, Urteil vom 29. November 2012, Az. Rn. 28. ebenso, wenn etwa ein Untermietvertrag vorliegt.Bundessozialgericht, Urteil vom 29. November 2012, Az. Rn. 16. Außerdem kann in besonderen Fällen eine Abweichung vom Kopfteilprinzip gerechtfertigt sein, etwa dann, wenn ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft vollständig sanktioniert wurde. Dann sind bei den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft die anteiligen Kosten der Unterkunft entsprechend zu erhöhen, da ansonsten eine rechtswidrige Sippenhaftung entstehen würde.Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Mai 2013, Az. Rn. 22.
Berücksichtigungsfähige Kosten der Unterkunft
Nach Abs. 1 SGB II werden grundsätzlich die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung anerkannt, soweit sie angemessen sind. Voraussetzung für die Berücksichtigung der Kosten ist zunächst, dass der Leistungsbezieher die Wohnung auch tatsächlich bewohnt. Bestehen daran Zweifel, kann der Grundsicherungsträger einen Hausbesuch veranlassen. Verweigert der Leistungsbezieher dem Außendienst den Zutritt zur Wohnung, ist er in der Beweispflicht, dass er die Wohnung tatsächlich bewohnt.Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Juli 2014, Az.
Als Unterkunft im Sinne des Gesetzes gilt jede Einrichtung, die Schutz vor der Witterung bietet und eine gewisse Privatsphäre gewährleistet. Damit gilt etwa auch ein Wohnwagen oder ein Wohnmobil als eine Unterkunft, für die Kosten der Unterkunft zu übernehmen seien, selbst wenn die Nutzung als Unterkunft nach straßenverkehrlichen Vorschriften rechtswidrig ist.Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Juni 2010, Az. Rn. 10. Ein Leistungsbezieher hat in jedem Fall ein Anrecht auf Übernahme der angemessenen Kosten für eine Wohnung, ein Verweis durch den Leistungsträger auf eine Obdachlosenunterkunft ist unzulässig.Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. November 2009, Az.
Zuletzt müssen die Kosten auch tatsächlich anfallen; der Leistungsbezieher muss einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietforderung ausgesetzt sein.Bundessozialgericht, Urteil vom 3. März 2009, Az. Rn. 24. Dabei ist im Prinzip auch eine reine Gefälligkeitsmiete oder lediglich eine Zahlung der anfallenden Betriebskosten als wirksame Forderung anzusehen. Auch ein lediglich mündlich geschlossener Mietvertrag ist eine wirksame Forderung, da Mietverträge nicht der Schriftform bedürfen.Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Mai 2009, Az. Rn. 18. Verstricken sich jedoch die Mietparteien in gegenseitige Widersprüche, kann von einem Scheingeschäft ausgegangen werden, sodass die Kosten der Unterkunft nicht zu übernehmen sind.Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Mai 2013, Az. Auch Mietrückstände über mehrere Jahre, ohne dass es zu Vollstreckungsmaßnahmen oder zumindest einer Zwangsräumung der Wohnung gekommen ist, können die Annahme eines Scheingeschäfts begründen.Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Juli 2013, Az.
Abweichend gilt bei der Sozialhilfe, dass behinderte Kinder, die bei ihren Eltern leben, grundsätzlich keine Kosten der Unterkunft erhalten, das Kopfteilprinzip gilt hier nicht.Bundessozialgericht, Urteil vom 14. April 2011, Az. Rn. 15. Auch Untermietverträge zwischen den Eltern und dem Kind werden grundsätzlich nicht anerkannt.Bundessozialgericht, Urteil vom 25. August 2011, Az. Rn. 3.
Kosten der Unterkunft und Heizung gelten bei Leistung von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) für die Dauer von sechs Monaten in der tatsächlichen Höhe als angemessener Bedarf, wenn der Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni 2020 beginnt ( SGB II, SGB XII, BVG in der Fassung des Sozialschutz-Pakets vom 27. März 2020).
Kaltmiete Nach der vom Bundessozialgericht festgelegten Produkttheorie berechnete sich die angemessene Höhe der Kaltmiete aus dem Produkt der angemessenen Wohnungsgröße und dem angemessenen Quadratmeterpreis. Demnach kann z. B. die Wohnung größer sein, wenn dafür der Quadratmeterpreis geringer ausfällt und so die Wohnung im Ergebnis noch angemessen ist.Bundessozialgericht, Urteil vom 2. Juli 2009, Az. Die angemessene Wohnungsgröße bestimmt sich nach den Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau und ist damit je nach Bundesland unterschiedlich. Zuschläge für bestimmte Personengruppen wie Alleinerziehende und Behinderte sind hierbei nicht zu berücksichtigen.Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Dezember 2012, Az. B 4 AS 44/12 R.
Im Falle einer temporären Bedarfsgemeinschaft, bei der sich die Kinder des Leistungsbeziehers im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts zeitweise in dessen Wohnung aufhalten, bestimmt sich die angemessene Wohnungsgröße nach der Hälfte des Wohnraumbedarfs für zusätzliche Personen in der Bedarfsgemeinschaft.Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Mai 2014, Az. L 3 AS 1895/14 ER-B.
Angemessenheit der Kosten
Zur Angemessenheit der Kosten gab es im Laufe der Zeit verschiedene Gerichtsurteile. Die Städte und Gemeinden in Deutschland werden abhängig vom jeweiligen Mietenniveau seit 1. Januar 2020 in sieben Mietenstufen eingeteilt.Höchstbeträge in Euro gemäß WohngeldgesetzMietenstufen der Gemeinden nach Ländern gemäß Wohngeldverordnung
Zur Ermittlung der Daten werden sowohl auf dem Markt angebotene Mietwohnungen als auch bereits vermietete Wohnungen berücksichtigt. Nicht zu berücksichtigen sind hierbei besondere Wohnverhältnisse wie Wohnheime, Herbergen, Ferienunterkünfte und Montagewohnungen, auch Gefälligkeitsmietverhältnisse etwa zwischen Verwandten dürfen nicht in die Berechnung mit einfließen. Außerdem müssen die Daten vergleichbar sein, das heißt, es muss entweder die Brutto- oder die Nettokaltmiete als Grundlage dienen. Bei ersterem müssen die Nebenkosten separat ermittelt werden.Bundessozialgericht, Urteil vom 22. November 2009, Az. B 4 AS 18/09 R. Die Datenbasis musste mindestens zehn Prozent aller Mietwohnungen im räumlichen Vergleichsraum umfassen.Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juni 2008, Az. B 14/7b AS 44/06 R. Besteht die Datenbasis zum überwiegenden Teil aus Leistungsempfängern selbst, darf daraus nicht einfach ein Durchschnittswert errechnet werden, denn dies würde zu einem Zirkelschluss führen. In dem Fall muss vielmehr die obere Preisgrenze als angemessene Kosten gewählt werden.Bundessozialgericht, Urteil vom 6. Oktober 2011, Az. B 14 AS 131/10 R.
Ein Mietspiegel, sowohl ein einfacher als auch ein qualifizierter, kann unter bestimmten Umständen die Basis bilden. Allerdings darf der Mietspiegel nicht auf bestimmte Bauklassen beschränkt sein. Außerdem ist eine schlichte Berechnung des arithmetischen Mittelwerts aus den Daten des Mietspiegels keine zulässige Methode, um die angemessene Miete zu bestimmen. Selbiges gilt, wenn der Mietspiegel Wohnungen ohne Zentralheizung oder ohne Dusche enthält, denn diese sind auch für einen ALG-II-Empfänger unzumutbar. Weder dürfen diese auf solche Wohnungen verwiesen werden noch dürfen sie in die Berechnung der zumutbaren Miete einfließen.Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az. B 14 AS 2/10 R.