Der Auslandstätigkeitserlass (ATE) ermächtigt die Finanzbehörden in den Fällen der § 34c Abs. 5 und § 50 Abs. 4 EStG, unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die im Ausland tätig sind, von der Besteuerung auszunehmen.

Dies ist nur möglich, wenn es sich um einen inländischen Arbeitgeber handelt, mit dem Land kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, die Dauer der Tätigkeit ununterbrochen über drei Monate beträgt und die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Aufstellung oder Instandhaltung von Wirtschaftsgütern steht, dem Aufsuchen oder der Gewinnung von Bodenschätzen gilt oder Entwicklungshilfe geleistet wird.

Siehe auch Pauschalierungserlass

Kategorie:Internationales Steuerrecht (Deutschland)