Die Zurückweisung einer Willenserklärung wegen Nichtvorlage einer Vollmachtsurkunde ist im deutschen Zivilrecht in BGB geregelt. Sie ist zu unterscheiden von einer Zurückweisung einer Willenserklärung wegen Fehlen der Vertretungsmacht nach Satz 2 BGB.

Nach Satz 1 BGB ist eine Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Daraus zieht BGB die Konsequenz, dass im Fall einer einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung ein Bevollmächtigter eine Vollmachtsurkunde vorlegen muss. Die Willenserklärung ist unwirksam, wenn der Erklärungsempfänger die Willenserklärung deswegen unverzüglich zurückweist. Nach § 174 Satz 2 BGB ist die Zurückweisung ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den Erklärungsempfänger von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat.

Eine wirksame Zurückweisung nach Satz 1 BGB führt zur Unwirksamkeit der Willenserklärung. Dies auch dann, wenn eine Vertretungsmacht vorlag. Eine Heilung oder Genehmigung nach BGB ist nach der Zurückweisung nicht mehr möglich.BAG, Urteil vom 14. April 2011 – 6 AZR 727/09 – juris Rn. 20 = NZA 2011, 683

Normzweck BGB soll der Unsicherheit entgegenwirken, ob ein einseitiges Rechtsgeschäft von einem Bevollmächtigten ausgeht und den Vertretenen bindet.BAG, Urteil vom 20. September 2006 – 6 AZR 82/06 – NZA 2007, 377 Os. Beispielsweise kann „eine Vollmachtsüberschreitung, ein Vollmachtsmissbrauch oder überhaupt nur Zweifel am Bestehen einer Vollmacht vorliegen, so dass der Dritte durch das Zurückweisungsrecht geschützt werden muss. Der gesetzlich geforderte Nachweis der Vollmacht erschwert dabei den Geschäftsverkehr nicht unnötig.“BAG, Urteil vom 12. Januar 2006 – 2 AZR 179/05 – juris Rn. 33 = NZA 2006, 980 (982) Normzweck des § 174 BGB ist es nicht, den Erklärungsempfänger vor sämtlichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit Vertretungsfragen zu schützen. Es geht allein um die Ungewissheit, ob eine bestimmte Person bevollmächtigt ist, das Rechtsgeschäft vorzunehmen. Ob eine Erklärung einer Person zugeordnet werden kann, ist keine Frage der Vertretungsmacht und ihrer Dokumentation.BAG, Urteil vom 20. September 2006 – 6 AZR 82/06 – juris Rn. 52 = NZA 2007, 377

Anwendungsbereich Sachlicher Anwendungsbereich Einseitiges Rechtsgeschäft BGB ist unmittelbar auf einseitige Rechtsgeschäfte anwendbar. Einseitig ist ein Rechtsgeschäft, das nicht auf eine andere Willenserklärung bezogen ist. Dies sind z. B. die Kündigungserklärung und die Anfechtungserklärung.

Geschäftsähnliche Handlung § 174 BGB wird entsprechend auf geschäftsähnliche Handlungen, aber nicht auf alle, angewendet.

Bejaht wird eine Anwendbarkeit des § 174 BGB auf folgende geschäftsähnliche Handlungen: Mahnung nach § 286 Abs. 1 BGB Mängelrüge nach § 377 Abs. 1 HGB Verneint wird die Anwendbarkeit für: die Anhörung des Betriebsrats nach BetrVGBAG, Urteil vom 25. April 2013 – 6 AZR 49/12 – juris Rn. 134 = AP Nr. 1 zu InsO die Geltendmachung bei einer tariflichen AusschlussfristBAG, Urteil vom 14. August 2002 – 5 AZR 341/01 –, BAGE 102, 161 und ebenso wohl bei der Geltendmachung bei einer vertraglichen Ausschlussfrist.Vgl. Preis/Lukes, JA 2015, 900 (901) Umstritten ist die Anwendbarkeit auf ein Mieterhöhungsverlangen nach §§ 558, 558 a BGB.Bejaht von Vgl. Preis/Lukes, JA 2015, 900 (901) m.w.N.

Vollmacht BGB setzt eine Vollmacht, d. h. eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht, voraus. § 174 BGB gilt nicht im Fall einer gesetzlichen oder organschaftlichen Vertretungsmacht.BAG, Urteil vom 20. September 2006 – 6 AZR 82/06 – juris Rn. 40 = NZA 2007, 377 (379 f.)

Die Organe einer juristischen Person (Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH) bedürfen grundsätzlich keiner Vollmachtsurkunde. Ihr Handeln gilt als Handeln der juristischen Person selbst.

BGB wird analog angewandt auf die Fälle, dass ein Gesamtvertreter alleinvertretungsbefugt ist:

Gesamtvertreter mit Ermächtigung zur Alleinvertretung: In dem Fall, dass „eine organschaftliche Gesamtvertretungsmacht im Wege der Ermächtigung eines einzelnen Organmitgliedes durch die zusammen mit ihm gesamtvertretungsbefugten Organmitglieder zu einer organschaftlichen Alleinvertretungsmacht erweitert wird, ist die analoge Anwendung des § 174 BGB anerkannt“.BAG, Urteil vom 10. Februar 2005 – 2 AZR 584/03 – juris Rn. 52 m.w.N. = NJOZ 2005, 4238

Beispiel: Mietvertrag des M mit der A-OHG. Gesellschafter sind A und B. Nach dem Gesellschaftsvertrag besteht Gesamtvertretung. A ermächtigt B zur Alleinvertretung. B unterschreibt das Mieterhöhungsverlangen gegenüber M allein. M weist das mangels Vorlage der Vollmachtsurkunde nach § 174 BGB zurück. Zu Recht.Fall nach Preis/Lukes, JA 2015, 900 (902 f.)

alleinvertretungsberechtigter GbR-Gesellschafter: Der Bundesgerichtshof hat „ein Zurückweisungsrecht nach Satz 1 BGB bejaht, wenn ein alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung abgibt und ihr weder eine Vollmacht der anderen Gesellschafter, noch den Gesellschaftsvertrag, noch eine Erklärung der anderen Gesellschafter beifügt, aus der sich die Befugnis des handelnden Gesellschafters zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft ergibt.“BAG, Urteil vom 10. Februar 2005 – 2 AZR 584/03 – juris Rn. 51 m.w.N. = NJOZ 2005, 4238; BGH, Urteil vom 9. November 2001 = MDR 2002, 269 = NJW 2002, 1194 = JuS 2002, 710 (K. Schmidt).

Bei der anwaltlichen Prozessvollmacht ist zwischen der gesetzlichen nach ZPO und einer weitergehenden rechtsgeschäftlichen Prozessvollmacht zu unterscheiden: Die gesetzliche Prozessvollmacht nach § 81 ZPO ermächtigt den Prozessbevollmächtigten des Arbeitgebers zum Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung nicht schon dann, wenn streitgegenständlich nur ein punktueller Kündigungsschutzantrag nach Satz 1 KSchG ist, jedoch dann, wenn der Arbeitnehmer einen allgemeinen Feststellungsantrag gestellt hat.So BAG, Urteil vom 10. August 1977 – 5 AZR 394/76 – AP ZPO § 81 Nr. 2 Eine andere Frage ist, ob der Arbeitnehmer durch die ihm vorgelegte Prozessvollmachtsurkunde des Arbeitgeberanwalts über etwaige weitergehende Kündigungsbefugnisse im Sinne des Satz 2 BGB in Kenntnis gesetzt wurde.Siehe LAG Hamm, Urteil vom 7. Dezember 1999 – 4 Sa 327/99 – NZA-RR 2000, 494 (495): Kündigungsbefugnis des Arbeitgeberanwalts im Abmahnungsrechtsstreit auf Grund der vorgelegten Prozessvollmacht

Voraussetzungen Nichtvorlegen einer Vollmachtsurkunde im Original Satz 1 BGB greift, wenn die Vollmachtsurkunde nicht im Original vorgelegt wird. D.h. es muss die Urschrift (nicht: bloße Abschrift, Kopie) mit der Originalunterschrift vorgelegt werden.

Nicht ausreichend ist:

die Vorlage per TelefaxLAG Rheinland-Pfalz [25. April 2013] – 10 Sa 518/12 – juris Rn. 26 = NZA-RR 2013, 406 eine durch E-Mail übermittelte VollmachtLingemann, Kündigungsschutz, 2011, Teil 2 Rn. 34

Wirksame Zurückweisung Eine Zurückweisung ist nur dann wirksam, wenn sie

(1) als Zurückweisung erkennbar ist, (2) erkennbar wegen der Nichtvorlage der Vollmachtsurkunde (3) gegenüber dem richtigen Erklärungsgegner und (4) unverzüglich i. S. d. BGB erklärt wurde und (5) nicht ihrerseits nach BGB wirksam zurückgewiesen ist.

(2) In der Praxis ist häufig nicht hinreichend deutlich, ob nur eine Zurückweisung nach BGB oder auch eine nach BGB erfolgt. Beides ist zusammen möglich. Es muss nur erkennbar sein, was gerügt wird. Eine Zurückweisung wegen mangelnder Vertretungsmacht (§ 180 BGB) ist nicht automatisch eine Zurückweisung wegen mangelnder Vollmachtsurkunde (§ 174 BGB).

(4) Die Zurückweisung muss unverzüglich erfolgen. „Unverzüglich“ ist in Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzlich definiert und bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“. Dies ist eine Einzelfallfrage. In der Praxis haben sich zumeist in den einzelnen Rechtsbereichen Richtwerte eingespielt, von denen abgewichen werden kann, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen.

Im Arbeitsrecht ist die Zurückweisung einer Kündigung wegen Nichtvorlage einer Vertretungsmachtsurkunde in der Regel nicht mehr „unverzüglich“, wenn dies nicht innerhalb einer Woche geschieht – es sei denn, es liegen besondere Umstände vor.BAG, Urteil vom 25. April 2013 – 6 AZR 49/12 – juris Rn. 126 = AP Nr. 1 zu InsO

(5) Die Erklärung einer Zurückweisung nach BGB, der keine Originalvollmacht beiliegt, kann ihrerseits nach § 174 BGB zurückgewiesen werden.LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14. Dezember 1995 – 1 (3) Sa 734/94 – juris Rn. 43 = SpuRt 1998, 198

Keine anderweitige Mitteilung (§ 174 Satz 2 BGB) Allgemein Eine wirksame Zurückweisung ist ausgeschlossen, „wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte“ ( Satz 2 BGB).

Die Inkenntnissetzung muss durch den zu Vertretenen erfolgen.LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. April 2013 – 5 Sa 309/12 – juris Rn. 49 Eine zufällige anderweitige Kenntniserlangung durch Dritte ist nicht ausreichend.BAG, Urteil vom 12. Januar 2006 – 2 AZR 179/05 – juris Rn. 36 = NZA 2006, 980 (982) Sie ist auch stillschweigend („konkludent“) möglich.BAG, Urteil vom 12. Januar 2006 – 2 AZR 179/05 – juris Rn. 36 = NZA 2006, 980 (982) „Das Inkenntnissetzen nach Satz 2 BGB muss […] ein gleichwertiger Ersatz für die fehlende Vorlage der Vollmachtsurkunde sein“.BAG, Urteil vom 14. April 2011 – 6 AZR 727/09 – juris Rn. 23 = NZA 2011, 683 Den Erklärungsempfänger trifft keine NachforschungspflichtLAG Niedersachsen, Urteil vom 25. Juni 2010 – 10 Sa 46/10 – NZA-RR 2011, 22 = juris Ls. Ausreichend ist aber etwa, dass ein Arbeitnehmer aufgefordert wird, „sich über die Organisationsstruktur aus den ihm übergebenen Unterlagen oder dem ihm zugänglichen Intranet zu informieren, sofern sich aus diesen Quellen ergibt, wer die mit der Vertretungsmacht verbundene Funktion konkret bekleidet“.LAG Berlin, Urteil vom 28. Juni 2006 – 15 Sa 632/06 – juris Ls. = NZA-RR 2007, 15

„Wird der Vertreter in eine Stellung berufen, die üblicherweise mit einer entsprechenden Vollmacht ausgestattet ist, steht dies […] einer Mitteilung der Bevollmächtigung gleich“.KG, Urteil vom 3. August 2009 – 12 U 96/09 – NJOZ 2010, 921

Arbeitsrecht Im Arbeitsleben ist dies zum Beispiel dadurch möglich, dass „der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter – z. B. durch die Bestellung zum Prokuristen, Generalbevollmächtigten oder Leiter der Personalabteilung – in eine Stelle berufen hat, mit der üblicherweise ein Kündigungsrecht verbunden ist. Dabei reicht die interne Übertragung einer solchen Funktion nicht aus. Erforderlich ist, dass sie auch nach außen im Betrieb ersichtlich ist oder eine sonstige Bekanntmachung erfolgt. Der Erklärungsempfänger muss davon in Kenntnis gesetzt werden, dass der Erklärende die Stellung tatsächlich innehat.“BAG, Urteil vom 25. September 2014 – 2 AZR 567/13 – juris Os. = NZA 2015, 159

Prokurist: Ist eine Prokura im Handelsregister eingetragen, ist sie damit ausreichend bekannt gemacht, wenn die Eintragung der Prokura vor mehr als 15 Tagen erfolgt ist ( Abs. 2 Satz 1 HGB).BAG, Urteil vom 14. April 2011 – 6 AZR 727/09 – juris Rn. 27 = NZA 2011, 683 Personalleiter: „Ist der Arbeitnehmer über die Person des Personalleiters hinreichend in Kenntnis gesetzt, muss er allein aus dessen Stellung folgern, dieser habe im Verhältnis zur Belegschaft alleinige Vertretungsmacht zum Ausspruch von Kündigungen“.BAG, Urteil vom 25. September 2014 – 2 AZR 567/13 – juris Rn. 26 = NZA 2015, 159

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