Als Zwitterparagraf wird eine Vorschrift im Preußischen Allgemeinen Landrecht bezeichnet, die Menschen ohne eindeutige Geschlechtsmerkmale mit Vollendung des 18. Lebensjahr zugestand, ihr juristisches Geschlecht zu wählen.

Begriff und Bedeutung Zwitter ist eine historische Bezeichnung für intergeschlechtliche Personen oder allgemeiner Menschen, die sich nicht ohne Weiteres aufgrund körperlicher Merkmale entweder dem weiblichen oder dem männlichen Geschlecht zuordnen lassen. Juristisch relevant ist die Zuordnung zu einem Geschlecht vor allem deshalb, weil bestimmte Rechte und Pflichten davon abhängen; in der Vergangenheit waren die Rechtsfolgen dabei noch sehr viel weitgehender als in der Gegenwart.

So hat sich das Frauenwahlrecht erst im 20. Jahrhundert durchgesetzt. Die Wehrpflicht bestand und besteht in vielen Ländern (einschließlich der deutschsprachigen) nur für Männer. Eine Eheschließung war in Deutschland bis 2017 nur zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts möglich, die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 2001 bis 2017 nur zwischen gleichgeschlechtlichen Personen (§ 1 LPartG alter Fassung).

Rechtsgeschichte Antike und Mittelalter Im Lauf der europäischen Rechtsgeschichte sind Menschen mit uneindeutigen oder doppelten Geschlechtsorganen unterschiedlich behandelt worden. Weit verbreitet war die Bestimmung des Codex Iuris Civilis, wonach sogenannte Hermaphroditen nach dem bei ihnen „überwiegenden“ Geschlecht juristisch entweder als Mann oder als Frau gelten sollten. Im mittelalterlichen Kirchenrecht hatte sich dabei die Lehre herausgebildet, in bestimmten Fällen den Betroffenen selbst die Wahl zu lassen und diese durch einen Eid zu bekräftigen.

Preußisches Allgemeines Landrecht Im 18. und 19. Jahrhundert bestritten verschiedene Autoren wie z. B. Denis Diderot, dass es „Hermaphroditen“ wirklich gebe und ihre rechtliche Stellung gesetzlich geregelt werden müsse. Auch deutschsprachige Autoren verneinten dies.C.C.E. Hiersemenzel: Ergänzungen und Erläuterungen zum Allgemeinen Landrecht, mit Ausschluß des Staatsrechts, Berlin 1854, S. 80. Digitalisat. Nach zeitgenössischer medizinischer Ansicht gab es „nach Theorie und Erfahrung keine wahre Zwitterbildung“.Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Herausgegeben mit Kommentar in Anmerkungen von C. F. Koch, Berlin 1852, S. 84. Digitalisat. Die österreichischen und französischen Rechtskodifikationen dieser Zeit enthielten keine entsprechenden Regelungen. Das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 war damit eine der wenigen Kodifikationen, die dennoch Regelungen für Menschen ohne eindeutige Geschlechtszuordnung enthielt. Dort hieß es im „Ersten Theil. Erster Titel. Von Personen und deren Rechten überhaupt:“Kristine Schwenger: Sag es keinem anderen. Die Geschichte der Hermaphroditen. Deutschlandradio Kultur, Beitrag vom 29. April 2009. Abgerufen am 23. Oktober 2014.

Die eigene Wahl war „dem L. R. [Preußischen Allgemeinen Landrecht] eigenthümlich.“Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Herausgegeben mit Kommentar in Anmerkungen von C. F. Koch, Berlin 1852, S. 84. Digitalisat. Ausschlaggebend war aber letztlich die sachverständige Beurteilung.

Strittig war, ob die einmal getroffene Wahl unabänderlich sein sollte: „Wenn ein an seinen Geschlechtstheilen mißgestalteter Mensch bis heute Mannskleidung getragen hat und mit anderen Mannspersonen zugleich einen Schuldschein ausstellt, morgen aber Weiberkleider anlegt und sich für eine Frauensperson erklärt, muß da diese Wahl auf die von ihr als Mann unterschriebene Schuldverschreibung wirken?“Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Herausgegeben mit Kommentar in Anmerkungen von C. F. Koch, Berlin 1852, S. 84. Digitalisat.

Dafür sprach der Wortlaut von § 21 und auch der gesetzgeberische Wille, wonach die Rechte des Betreffenden „nach der in Gemäßheit des § 20 vorgenommenen Wahl für alle Zukunft beurtheilt“ werden sollten.Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Herausgegeben mit Kommentar in Anmerkungen von C. F. Koch, Berlin 1852, S. 84. Digitalisat.

Bürgerliches Gesetzbuch In den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch wurde ausdrücklich festgehalten, dass es keine „Zwitter“ gebe. Mit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900 gab es in Deutschland keine entsprechenden materiellrechtlichen Regelungen mehr.

Personenstandsrecht Seit Einführung der staatlichen Standesregister zum 1. Januar 1876 durch das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 musste in das Geburtsregister das Geschlecht des Kindes eingetragen werden. Die Bekanntmachung, betreffend Vorschriften zur Ausführung des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 25. März 1899 führte dafür ein entsprechendes Formular ein. Im 20. Jahrhundert konnte der Personenstand in Deutschland nur als „männlich“ oder „weiblich“ registriert werden.

Zum 1. November 2013 wurde diese Regelung revidiert. Abs. 3 PStG ermöglicht seitdem, den Personenstandsfall ohne Angabe eines Geschlechts in das Geburtenregister einzutragen, wenn das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann.Christiane Meister: Junge, Mädchen oder keins von beidem. Die Zeit, 1. November 2013. Abgerufen am 23. Oktober 2014. Seit 22. Dezember 2018 ist in diesen Fällen alternativ ein Eintrag mit der Angabe „divers“ möglich.

Einzelnachweise

Kategorie:Rechtsquelle (18. Jahrhundert) Kategorie:Rechtsquelle (Preußen) Kategorie:Privatrechtsgeschichte Kategorie:Personenstandsrecht (Deutschland) Kategorie:Rechte intergeschlechtlicher Personen