Das Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft ist ein deutsches Artikelgesetz. Es setzt die materiellen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Bestandsdatenauskunft um, die es in seiner Entscheidung vom 24. Januar 2012 zu § 113 Telekommunikationsgesetz formuliert hat. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1299/05 Für die Erhebung der Daten sei zusätzlich zur Vorschrift des § 113 Absatz 1 Satz 1 TKG in der bis dahin geltenden Fassung eine qualifizierte Rechtsgrundlage für die jeweils auskunftsuchende Behörde erforderlich.

Das Gesetz verpflichtet Diensteanbieter zum Aufbau einer elektronischen Schnittstelle für die Beauskunftung von Bestandsdaten, wie sie auch schon für Verkehrsdaten besteht.

Inhalt Zur Schaffung spezifischer Erhebungsbefugnisse in den jeweiligen Fachgesetzen wurden § 113 TKG, die §§ 7, 20b, 20w und 22 des Bundeskriminalamtgesetzes, die §§ 33 und 70 des Bundespolizeigesetzes (BPolG), die §§ 8c und 8d des Bundesverfassungsschutzgesetzes, die §§ 7, 15, 23g und 27 des Zollfahndungsdienstgesetzes (ZFdG) geändert. Weiterhin wurden der Strafprozessordnung (StPO), § 22a BPOlG, § 41a ZFdG, § 2b des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst und § 4b des MAD-Gesetzes neu eingefügt und § 23f ZFdG gestrichen.Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft BT-Drs. 17/12034 vom 9. Januar 2013, S. 2Kurt Graulich: 2. c) cc) Weitere Auskunftsverlangen nach § 4 BNDG i.V.m. § 8d BVerfSchG (Bestandsdatenauskunft), Humboldt-Universität zu Berlin, 2017

Da für den Bereich der Gefahrenabwehr die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 30, 70 GG bei den Ländern liegt, blieb die Anpassung der Landespolizeigesetze den Landesgesetzgebern überlassen. Ein Beispiel ist § 180a des Allgemeinen Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (LVwG).§ 180 a Bestandsdatenauskunft Portal der Landesregierung Schleswig-Holstein, abgerufen am 10. August 2018

Aktuelle Entwicklung Stand 2018 dürfen 107 berechtigte Behörden in Deutschland nach § 112 Telekommunikationsgesetz das automatisierte Auskunftsverfahren (AAV) nutzen. Die Bundesnetzagentur musste dazu für das Jahr 2018 um die 12 Mio. Bestanddatenabfragen bearbeiten.

Das Protokoll zum AAV inklusive Suchmöglichkeiten und Sicherheitsanforderungen sind in einer technischen Richtlinie geregelt, welche von der Bundesnetzagentur herausgegeben wird.Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen: Technische Richtlinie (TR) für das automatisierte Auskunftsverfahren (AAV) nach § 112 Telekommunikationsgesetz TR-AAV Ausgabe 1.0, 13. Dezember 2017

Sowohl gegen das Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft als auch gegen § 180a LVwG sind seit 2013 Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht anhängig.BVerfG, Az. 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13; 1 BvR 1732114 – Startseite mit News vom 29. Mai 2017 (abgerufen am 6. Juni 2018).

Mit Beschluss vom 27. Mai 2020 (veröffentlicht am 17. Juli 2020) erklärte das Bundesverfassungsgericht § 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und mehrere Fachgesetze des Bundes, die die manuelle Bestandsdatenauskunft regeln, für verfassungswidrig.Pressemitteilung Nr. 61/2020 vom 17. Juli 2020 Beschluss vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 (Bestandsdatenauskunft II)

Weblinks

Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft DIP, ID: 17-48610 BITKOM Stellungnahme vom 17. Oktober 2012 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des TKG sowie zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft (PDF; 278 kB)

Einzelnachweise

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