Sexuelle Selbstbestimmung wird in einer 1999 verabschiedeten Erklärung der sexuellen Menschenrechte als „Freiheit eines jeden Individuums, alle seine sexuellen Möglichkeiten zum Ausdruck zu bringen“, definiert.Erklärung der sexuellen Menschenrechte. sexology.org, abgerufen am 11. März 2021 Demzufolge hat jeder das Recht, über seine Sexualität frei zu bestimmen und vor Übergriffen oder Sexualdelikten Schutz durch Bestimmungen über Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu finden. Das gilt auch für Menschen mit Behinderung.Landesregierung Schleswig-Holstein: Handlungsleitlinien: Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und der Schutz vor sexualisierter Gewalt für Menschen mit Behinderungen. April 2019, abgerufen am 11. März 2021.Majlis Maaß Geistige Behinderung und Sexualität. Hochschule Esslingen. S. 13. 11. November 2011, abgerufen am 11. März 2021 Das Menschenrecht auf sexuelle Selbstbestimmung wird als Abwehrrecht interpretiert. Auf keinen Fall gibt es ein Recht, unter Berufung auf die eigene sexuelle Selbstbestimmung das Recht anderer auf sexuelle Selbstbestimmung zu verletzen.

In der Schweiz wird die Bezeichnung Sexuelle Integrität (Straftaten gegen die sexuelle Integrität) verwendet. In Österreich finden sich beide Begriffe (strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung). Daneben bezeichnet der Begriff eine Wertvorstellung, an deren Entwicklung zunächst maßgeblich die Frauenbewegung, später Menschenrechtsorganisationen und anschließend die Lesben- und Schwulenbewegung beigetragen haben. In der Bundesrepublik Deutschland leitet das Bundesverfassungsgericht das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung aus der Würde des Menschen nach GG in Verbindung mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach GG ab. Die Allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 GG spielt dabei eine untergeordnete Rolle.Matthias Cornils: BVerfG, Beschl. v. 27.5.2008 – 1 BvL 10/05; BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008 – 2 BvR 392/07. zjs-online.com („Zeitschrift für das juristische Studium“). 2009, abgerufen am 12. März 2021 Die Norm der sexuellen Selbstbestimmung schlägt sich in der am 28. November 1973 in Kraft getretenen Sexualstrafrechtsreform beispielsweise in der Einschränkung der Strafbarkeit der Kuppelei und homosexueller Handlungen, aber auch in entscheidenden späteren Gesetzesänderungen wie der am 5. Juli 1997 in Kraft getretenen Strafbarkeit von Vergewaltigung in der Ehe nieder (vorher galt diese nur als einfache Nötigung).Margrit Gerste: Endlich: Vergewaltigung in der Ehe gilt künftig als Verbrechen. zeit.de. 16. Mai 1997, abgerufen am 11. März 2021

Sexuelle Selbstbestimmung schließt neben der Freiheit vor Übergriffen verbaler, nonverbaler und körperlicher Art sowohl die sexuelle Orientierung als auch die freie Wahl der (erwachsenen) Sexualpartner ein. Auf die Geschlechtsidentität bezogen, kann sie sich als Transgeschlechtlichkeit, Intergeschlechtlichkeit oder Cisgeschlechtlichkeit realisieren und in der Form der (sexuellen) Beziehungsgestaltung variieren.

In einem weiteren Sinn werden unter „sexueller Selbstbestimmung“ neben „sexuellen Rechten“ (d. h. Rechten, die die sexuelle Identität und das Sexualverhalten Einzelner betreffen) auch „reproduktive Rechte“ verstanden. Damit ist das Recht von Einzelnen und Bevölkerungsgruppen gemeint, ein Kind bzw. Kinder zu haben und über die Zahl eigener Kinder eigenverantwortlich zu entscheiden. Bei einem Schwangerschaftsabbruch steht dem „reproduktiven Recht“ der Schwangeren das Recht des Nasciturus auf Leben gegenüber.

Geschichte der Bewertung von Sexualität In liberalen Demokratien setzte sich im letzten Drittel des 20. Jahrhunderts weitgehend die Ansicht durch, dass jede Form sexuellen Verhaltens, die ausschließlich erwachsene einwilligungsfähige Personen einvernehmlich praktizieren, erlaubt sein solle, wenn weder Gewalt noch psychischer Druck ausgeübt werden und keine Rechte Dritter verletzt werden. Die Kriminalisierung von „Taten ohne Opfer“ bedürfe in besonderem Maße einer überzeugenden Begründung. Im Jahr 1980 kritisierte Rüdiger Lautmann, dass „die Normen gegen Homosexualität, sexuelle Handlungen Minderjähriger, Prostitution, Pornographie u. a. […] kaum in einem unmittelbaren Sinn die Freiheit der Beteiligten [schützen], viel eher dienen sie der ‚freien‘ Entfaltung sexualmoralischer Vorstellungen von Nichtbeteiligten“.

Gegen diese Sichtweise gab und gibt es allerdings auch in liberalen Demokratien rechtliche (also nicht bloß moralische) Einwände. So bewertete z. B. das Bundesverwaltungsgericht 1981 die Zurschaustellung des nackten weiblichen Körpers in Peepshows nicht nur als Verstoß gegen die „guten Sitten“, sondern auch als Verletzung der Würde des Menschen ( GG). Diese werde dadurch verletzt, dass „die zur Schau gestellte Frau durch den Veranstalter wie eine der sexuellen Stimulierung dienende Sache zur entgeltlichen Betrachtung dargeboten und jedem der in den Einzelkabinen befindlichen, der Frau nicht sichtbaren Zuschauer als bloßes Anregungsobjekt zur Befriedigung sexueller Interessen angeboten wird. Dies rechtfertigt das Urteil, daß die zur Schau gestellte Frau durch diese – die sogenannte Peep-Show als gewerbsmäßige öffentliche Veranstaltung […] in ihrer typischen Eigenart kennzeichnende – Art und Weise der Darbietung erniedrigt […] wird.“

An der These, dass die Würde der Frau durch die Liberalisierung rechtlicher Bestimmungen zur Sexualität gefährdet sei, knüpften u. a. Kampagnen gegen die Pornografie wie die PorNO-Kampagne an. So vertritt z. B. seit 1987 Alice Schwarzer die These, dass in vielen pornographischen Darstellungen eine Form von medialer Gewalt ausgeübt werde, durch die die Hemmschwelle für reale Gewalttätigkeit gegen Frauen heruntergesetzt werde. Frauen würden hierdurch ebenso zu bloßen Objekten erniedrigt wie durch Prostitution. Angesichts der angewendeten Gewalt wie auch ökonomischer Zwänge sei die These fragwürdig, Frauen wirkten „freiwillig“ an solchen Handlungen mit.Alice Schwarzer (Hrsg.): PorNO. Opfer & Täter. Gegenwehr & Backlash. Verantwortung & Gesetz. 1994, Emma Frauenverlags GmbH, Köln

Erst in jüngster Zeit wird in vielen Staaten die Unzufriedenheit von Menschen mit der fremdbestimmten Zuordnung zu einem Geschlecht und der damit verbundenen Geschlechtsrolle nicht mehr als Ausdruck einer „Persönlichkeitsstörung“ bewertet.

Haltung der Religionen weltweit In vielen Religionen gilt nach herkömmlichem Verständnis jede sexuelle Handlung, die von nicht miteinander Verheirateten ausgeübt wird, als verwerflich. Auch miteinander verheirateten Heterosexuellen ist es im Rahmen einer religiös legitimierten traditionellen Sexualethik nicht erlaubt, andere sexuelle Praktiken als den vaginalen Geschlechtsverkehr in der Absicht auszuüben, Kinder zu zeugen, zumindest aber die Zeugung eines Kindes in jedem Fall billigend in Kauf zu nehmen. Extreme Formen hatte in Europa die Sanktionierung des sexuellen Verhaltens Unverheirateter im vom Katholizismus geprägten Irland, wo bis in die 1990er Jahre mehrere zehntausend Frauen in Heimen des Magdalenenordens (siehe Magdalenenheim), oft auf bloßen Verdacht hin, „unkeusch“ zu leben, zwangsweise festgehalten wurden und unbezahlte Arbeit verrichten mussten.

Ein weitgehendes Recht auf Selbstbestimmung entstand erst im Lauf der Geschichte und mit der Lockerung religiös begründeter Vorschriften zur Sexualethik und ist selbst in westlichen Gesellschaften noch nicht vollständig durchgesetzt. Zum Beispiel erlaubt das Alte Testament im 5. Buch Mose , dass eine Frau, die bei der Eheschließung nicht mehr Jungfrau war, auf Verlangen ihres Ehemannes gesteinigt werden kann.

In manchen Gebieten mit islamischer Rechtsordnung (Schari'a) werden noch heute außerehelicher Geschlechtsverkehr (Ehebruch) oder Homosexualität als Unzucht mit dem Tod bestraft. Seit längerer Zeit werden auch in ganz Europa sogenannte „Ehrenmorde“ von Immigranten meist islamischer Herkunft unter Missachtung der jeweiligen Rechtsordnung verübt, obwohl die Selbstjustiz im Islam als verboten gilt.

Im Zentrum der Diskussion über reproduktive Rechte steht die Frage nach der Legitimität der Empfängnisverhütung und des Schwangerschaftsabbruchs. Beide Methoden der Verhinderung der Geburt eines Kindes werden von etablierten Religionen im Prinzip negativ bewertet.

Entwicklung in Deutschland Deutsches Reich 1872 bis 1933 Das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) trat am 1. Januar 1872 in Kraft, kurz nach der Gründung des Deutschen Reichs. Die Orientierung am „Sittengesetz“ blieb im Sexualstrafrecht des Deutschen Reichs und der Bundesrepublik Deutschland bis zur Sexualstrafrechtsreform 1973 erhalten.

Im Jahr 1929 hatte zwar der Strafrechts-Ausschuss des Deutschen Reichstags empfohlen, die „einfache Homosexualität“ (§ 175) unter Erwachsenen zu entkriminalisieren. Diese Empfehlung wurde jedoch bis zum Ende der Weimarer Republik (1933) nicht umgesetzt.

Nationalsozialismus

Homosexuelle Menschen wurden im Dritten Reich diskriminiert, verfolgt und mit Gefangenschaft im Konzentrationslager bedroht, die in der Mehrzahl der Fälle mit dem Tod endete. Auch Frauen und Mädchen mit promiskem Verhalten wurden als sexuell verwahrlost in Frauenkonzentrationslager verschleppt.

Menschen mit Behinderung, vor allem mit einer kognitiven Behinderung, wurden zunächst zwangsweise sterilisiert, ab 1940 als „lebensunwertes Leben“ im Rahmen der Aktion T4 ermordet. „Erbgesunde deutsche Frauen“ hingegen sollten viele Kinder gebären. Abtreibungen waren bei ihnen verboten, 1933 wurde das Anbieten von Abtreibungsmitteln (Vorbereitungshandlung) verboten und 1943 wurde das Strafmaß verschärft. Auch wurde der Zugang zu Verhütungsmitteln erschwert und für rassisch „wertvolle“ unverheiratete Frauen mit Kindern, meist von SS-Männern, gab es ab 1935 mit Lebensborn Hilfe, ihre Kinder auszutragen. Verheiratete SS-Angehörige wurden geradezu aufgefordert, ihrer „völkischen Verpflichtung“ nachzukommen und auch außerehelichen Kontakt mit hochgewachsenen blonden „arischen“ Frauen zu pflegen, um erbgesunde Kinder zu zeugen. Auf der anderen Seite wurde im Juli 1933 in bestimmten Fällen eine Sterilisation unter Aufsicht der Behörden gefördert und mit einer Änderung 1935 waren in diesen Fällen auch Abtreibungen möglich. Mit den Nürnberger Gesetzen war die Eheschließung und der außereheliche Geschlechtsverkehr zwischen Juden und Nichtjuden verboten, später wurde dies auf andere, als „minderwertig“ erachtete Personengruppen (Fremdvölkische) ausgedehnt. Mit der Straferhöhung für Abtreibung wurde gleichzeitig die Abtreibung bei Personen „nichtdeutscher Volkszugehörigkeit“ straffrei gestellt und gefördert, wobei es zu Zwangsabtreibungen kam. In den Konzentrationslagern wurden Lagerbordelle mit „asozialen“ und „fremdvölkischen“ Frauen eingerichtet als Vergünstigung zur Steigerung der Arbeitsleistung der Häftlinge. In mehreren Ländern, die von der Wehrmacht im Zweiten Weltkrieg besetzt wurden, gab es Wehrmachtsbordelle für deutsche Soldaten.

BRD bis 1990 Im Jahr 1957 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass Homosexuelle sich nicht auf den Gleichheitsgrundsatz des GG berufen könnten, dass es also gerechtfertigt sei, heterosexuelle Sexualität anders als homosexuelle Sexualität zu bewerten, und dass auch GG (Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) nicht eine Strafbarkeit homosexuellen Handelns ausschließe, da „homosexuelle Betätigung gegen das Sittengesetz verstößt“.

Bis 1973 enthielt das Strafgesetzbuch eine Vielzahl von Paragraphen zum Sexualstrafrecht, die Ausfluss einer traditionellen christlichen Sexualmoral waren, was durch die Wahl extrem abwertender Begriffe zum Ausdruck kam. So gab es etwa die Begriffe der Unzucht, gewerbsmäßigen Unzucht oder der Kuppelei. Bis 1975 war die Verbreitung von Pornografie generell strafbar.