Bei den BÜNSL-Anschlussbedingungen (Bildübertragung aus Notruf- und Serviceleitstellen an die Polizei)berlin.de: handelt es sich um eine ehemals im September 2003 von der Polizei in Deutschland (Projektgruppe „ÜEA“ im Auftrag der Kommission Grundlagen der Überwachungstechnik – KomGÜT) herausgegebene Richtlinie.

Dies wurde im Januar 2019 durch die neu in die ÜEA-Richtlinie integrierte Anlage 5c überflüssig und ist nicht mehr gültig.

Zusätzliche Bildübertragungen zur Polizei in Folge von Auslösungen von Gefahrenmeldeanlagen sind nur noch im Zusammenhang mit Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜMA/EMA), welche der ÜEA-Richtlinie der Polizei unterliegen, zulässig.

Damit sollen den Einsatzkräften der Polizei zusätzliche bildliche Informationen zur Verfügung gestellt werden, welche dazu geeignet sind, die Verdachts- bzw. Gefahrenverifizierung, Lagebeurteilung und Durchführung geeigneter polizeilicher Einsatzmaßnahmen

zu unterstützen. Es werden die Voraussetzungen genannt, unter denen ein Anschluss genehmigt oder abgeschaltet werden kann. Bildübertragungen sind grundsätzlich über die AS-POL, die von dem Konzessionär der Polizei errichtet und betrieben wird, abzuwickeln. Die Einzelheiten sind zwischen dem Betreiber der NSL und dem Konzessionär sowie dem Konzessionär und der Polizei abzustimmen.

Voraussetzung für eine Bildübertragung zur Polizei ist, dass die entsprechende Alarmempfangsstelle der Polizei (AS-POL) dies Bildinformationen auch abrufen und empfangen kann. Dies ist derzeit nicht in allen Bundesländern möglich.

Einzelnachweise

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