Die Wiederholung einer Prüfung (im Sinne einer Feststellung von Leistungen und Kenntnissen bei Personen) soll dem Prüfling einerseits die Möglichkeit geben, ein bisher verfehltes Ausbildungsziel zu erreichen, andererseits dient sie der Objektivität und Zuverlässigkeit der Leistungsfeststellung, da Prüfungen niemals unter (für alle Prüflinge zugleich) optimalen Bedingungen stattfinden können.
Allgemeine prüfungsrechtliche Grundsätze Deutschland Nicht bestandene Prüfung Es ist laut Prüfungsrecht grundsätzlich davon auszugehen, dass sich bei einer Prüfung Störfaktoren und Unsicherheiten niemals vollständig vermeiden lassen. Der Prüfling weist Formschwankungen auf, oder ist durch Zufall auf eine ganz bestimmte Thematik besonders gut/schlecht vorbereitetein bereits veröffentlichter Fall als Prüfungsaufgabe, BVerwG in NVwZ-RR 1994, S. 585., Prüfungsaufgaben haben unterschiedliche Schwierigkeiten, der Bewertungsmaßstab des Prüfers variiert.Waldeyer in Prüfungsrecht in Bund und Ländern §16 HRG Rdn. 33 Die Möglichkeit der Prüfungswiederholung soll diese Störfaktoren weitgehend eliminieren und den Prüflingen homogene Bedingungen bieten.
Verfassungsrechtlich ergibt sich aus der Berufsfreiheit bei allen berufsrelevanten Prüfungen das Recht auf eine zumindest einmalige, reguläre Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung.BVerwG Beschluss vom 8. Mai 1989- 7 B 58.89, Waldeyer in Prüfungsrecht in Bund und Ländern §16 HRG Rdn. 33, Zimmerling/Brehm Prüfungsrecht 2. Aufl. Rdn. 28, Niehues Prüfungsrecht 4. Aufl. Rdn. 745, dagegen Reich HRG §16 Rdn. 3 Wegen Formschwankungen des Prüflings und sonstigen Unsicherheiten im Prüfungsverfahren ist aufgrund des einmaligen Nichtbestehens kein hinreichender Nachweis erbracht, dass der Prüfling für den angestrebten Beruf ungeeignet ist.
Ob dem Prüfling eine zweite und weitere Wiederholungen einer nicht bestandenen Prüfung gestattet werden, liegt im Ermessen der jeweiligen Prüfungsrechtsetzer (Landesgesetz, Prüfungsordnung, Schulordnung etc.).Zimmerling/Brehm Prüfungsrecht 2. Aufl. Rdn. 30 (Siehe auch Freiversuch). Außerdem muss die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung u. U. innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen.
Bestandene Prüfung Im Gegensatz zu einer nicht bestandenen Prüfung, ist es bei einer bestandenen Prüfung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit zur Verbesserung der Note ausgeschlossen wird, so die herrschende Meinung.Hochschulrecht im Freistaat Bayern II Rdn. 161 und Fußnote 170 So sieht das OVG LüneburgKlage gegen Ausschluss der Wiederholung zur Notenverbesserung bei der 2. juristischen Staatsprüfung in Niedersachsen (mittlerweile ist in Niedersachsen auch im zweiten Staatsexamen eine Verbesserung der Note zulässig) http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0500020060002132+LA im Gegensatz zur nicht bestandenen Prüfung die Berufsfreiheit nicht berührt, da der Prüfling, zumindest formell, durch das Bestehen die Zulassung zu einem bestimmten Beruf erhalte. Eine gute Benotung erhöhe lediglich die Berufschancen, sei jedoch für die Berufszulassung ohne Belang. Zwar sei der Berufszugang verfassungsrechtlich sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht möglichst offen zu halten, eine Erhöhung der Berufschancen sei jedoch nicht aus der Berufsfreiheit herzuleiten.
Dagegen sieht LindnerWider unnötige Härten im Prüfungsrecht – zum Anspruch auf Wiederholung einer bestandenen Prüfung zur Notenverbesserung – in RdJB 2/2008, S. 218 in der Begründung des OVG Lüneburg und der herrschenden Meinung insbesondere durch die Fixierung auf eine angebliche rechtliche Gleichwertigkeit aller bestandenen Prüfungen (unabhängig von der Note) den das Prüfungsrecht „beherrschenden Grundsatz“BVerwG NJW 1991, S. 422; BVerfGE 84, 34, 52, Zimmerling/Brehm Prüfungsrecht Rdn. 56 der Chancengleichheit außer Betracht gelassen. Das knappe Bestehen mit einer schlechten Note, das die Berufsmöglichkeiten stark einschränke, und das Nichtbestehen, das jedoch eine „zweite Chance“ eröffne, könnten nach Lindner in der Sache durchaus gleichstehen. Für vergleichbare Prüflinge müssten Lindner zufolge vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Absolute Prüfungsgerechtigkeit sei ohnehin niemals herstellbar, der Prüfungsgerechtigkeit sei jedoch in möglichst hohem Maße zur Wirksamkeit zu verhelfen. Der Ausschluss einer Wiederholung zur Notenverbesserung sei eine unnötige und damit vermeidbare Härte. Bei berufsrelevanten mündlichen und schriftlichen Prüfungen (z. B. Abiturprüfung, Hochschulabschlussprüfung, Staatsexamen) sei verfassungsrechtlich auch für diejenigen, die bestehen, eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit geboten, nicht jedoch bei Zwischenprüfungen ohne Einfluss auf die Abschlussnote und bei kontinuierlichen Leistungskontrollen, wie benoteten Hausarbeiten oder Schulklausuren, die in die Abiturnote einfließen.
Ansonsten ist lediglich die Wiederholung einer bestandenen Prüfung im Rahmen eines Freiversuchs bei Hochschulprüfungen gesetzlich geregelt (§ 15 Abs. 2 HRG und vergleichbare Normen der Landeshochschulgesetze). Davon abgesehen liegen die Wiederholungsmöglichkeiten bestandener Prüfungen meist im freien Ermessen des jeweiligen Prüfungsrechtsetzers (bei Hochschulen geregelt durch Prüfungsordnung, bei Schulen durch Schulordnung).
Wird eine Prüfung zur Notenverbesserung wiederholt, so gilt in Deutschland zumeist das bessere Ergebnis, nicht etwa das letzte. Das erste Prüfungsergebnis wird nämlich nicht nichtig, sondern bleibt bestehen, sofern keine Verbesserung erreicht wurde. Ein nachträgliches Nichtbestehen ist somit nicht möglich.
Abmeldung / Rücktritt Die Zulässigkeit des Rücktritts nach einem bestimmten Zeitpunkt (z. B. eine Woche vor der Prüfung oder nach offizieller Zulassung zum Staatsexamen) kann vom Nachweis eines „wichtigen Grundes“ abhängig gemacht werden.Zimmerling/Brehm Prüfungsrecht Rdn. 305 Bei einem wirksamen Rücktritt/Abmeldung gilt die Prüfung als nicht unternommen.Niehues Prüfungsrecht 4. Aufl. Rdn 517 Die notwendige Wiederholung ist somit als erster Versuch zu behandeln. Trotzdem kann es eine Wiederholungspflicht innerhalb einer gewissen Frist geben.
Mängel im Prüfungsverfahren / Rechtsschutz Treten im Prüfungsverfahren Mängel auf, so ist zunächst zu bestimmen, ob diese für das Prüfergebnis erheblich sind (erheblich sind z. B. ungeeignete Prüfungsaufgaben oder das Fehlen einer Zweitkorrektur).Zimmerling/Brehm Prüfungsrecht Rdn. 571 Beruht das Ergebnis gar nicht auf dem Mangel, oder kann ausgeschlossen werden, dass das Prüfungsergebnis ohne die Mängel anders ausgefallen wäre, so sind die Mängel unerheblich (z. B. Multiple-Choice-Aufgabe, bei der fälschlicherweise zwei Antworten B und C richtig sind, bei der der Prüfling jedoch die in jedem Fall unrichtige Antwort A gewählt hat).Niehues Rdn. 493ff
Liegen die für das Ergebnis erheblichen Mängel in der Bewertung, so ist eine Neubewertung durchzuführen. Ist eine Neubewertung jedoch nicht möglich (mündliche Prüfung, Abhandenkommen der Prüfungsarbeit) oder beeinflussen die Mängel bereits die Leistungserbringung (ungeeignete Prüfungsaufgaben, keine Chancengleichheit), so ist eine Wiederholung der Prüfung erforderlich.Niehues Rdn. 503ff
Verwaltungsintern kann der Prüfling das Überdenken der Prüfungsbewertung oder die Wiederholung der Prüfung durch das Vorbringen konkreter Einwände erreichen und hierzu auch formellen Widerspruch einlegen.Niehues Rdn. 726 In einer Klage vor dem Verwaltungsgericht kann der betroffene Prüfling sowohl inhaltliche Mängel (durch Gerichte jedoch nur beschränkt überprüfbar) in der Bewertung als auch Verfahrensfehler rügen (siehe auch Prüfungsrecht).Niehues Rdn. 808 und 811
Österreich Nicht bestandene Prüfung Bei negativ beurteilten Universitätsprüfungen sieht das österreichische Universitätsgesetz (UG) vor, dass die Studierenden zumindest zu drei Wiederholungsversuchen berechtigt sind§ 77 Abs. 2 österreichisches Universitätsgesetz UG http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/20002128/UG%2c%20Fassung%20vom%2001.05.2011.pdf (insgesamt also vier Versuche). Ob weitere Wiederholungsmöglichkeiten eingeräumt werden, bestimmt die Satzung der Universität.
Bestandene Prüfung Bei positiv beurteilten Universitätsprüfungen sieht das Universitätsgesetz vor, dass die Studierenden generell zur einmaligen Wiederholung berechtigt sind§ 77 Abs. 1 UG. Eingeschränkt wird dies lediglich bei einigen Kunsthochschulen, bei denen im Studium nur zwei Lehrveranstaltungen aus dem zentralen künstlerischen Fach wiederholbar sind.
In jedem Fall wird das Ergebnis der bestandenen Erstprüfung nichtig und es gilt, das letzte Ergebnis (nicht etwa das beste), sogar dann, wenn dieses negativ ausfällt. In diesem Fall stehen dem Prüfling die vollen drei Wiederholungsversuche für negativ beurteilte Prüfungen zu.
Abmeldung / Rücktritt (im Wesentlichen wie in Deutschland) Bei manchen Prüfungen führt jedoch unentschuldigtes Fernbleiben von der Prüfung nicht zu einer negativen Beurteilung, sondern lediglich zu einer, z. B. achtwöchigen, Prüfungssperre in diesem Fach., auf studieren.univie.ac.atStudienrecht, auf www.univie.ac.at
Mängel im Prüfungsverfahren / Rechtsschutz In Österreich existiert (im Gegensatz zu Deutschland oder der Schweiz) keine allgemeine verfassungsrechtliche Rechtsweggarantie. Die gerichtliche Überprüfung einer Prüfungsbeurteilung wird im Universitätsgesetz (§79 Abs. 1) grundsätzlich ausgeschlossenen. Lediglich bei schweren Mängeln in der Durchführung einer Prüfung, die anschließend negativ beurteilt wurde, kann die Prüfung verwaltungsintern aufgehoben und wiederholt werden.
Schweiz Reguläre Wiederholung Das schweizerische Hochschulrecht macht den Hochschulen keine konkreten Vorgaben bezüglich der regulären WiederholungsversucheSammlung Eidgenössischer und kantonaler Universitätsgesetze: http://www.crus.ch/information-programme/studieren-in-der-schweiz/hochschulen/universitaere-hochschulen/hochschulgesetze.html, wobei jedoch an allen Hochschulen stets eine zumindest einmalige Wiederholbarkeit gegeben ist.
Mängel im Prüfungsverfahren / Rechtsschutz Bei Mängeln im Prüfungsverfahren ist es auch hier entscheidend, inwiefern sie für das Ergebnis kausal waren. Besteht eine solche Kausalität, kann an Universitäten eine Neubewertung oder die Annullierung und Wiederholung der Prüfung durch die, von der Verwaltung unabhängige, Rekurskommission (an manchen Universitäten in zweiter Instanz durch den Universitätsrat) erfolgen.Eidgenössische und kantonale Universitätsgesetze
Prüfungsentscheide unterliegen auf kantonaler Ebene der inhaltlichen (konkrete Prüfungsbeurteilung, Benotung) und formellen Überprüfung der Verwaltungsgerichte der Kantone. In nächster Instanz kann Beschwerde in öffentlichen Angelegenheiten beim Bundesverwaltungsgericht (keine gerichtliche Überprüfung von Entscheiden zur Prüfungsbeurteilung, sondern nur von Entscheiden organisatorischer Natur etwa der PrüfungszulassungSammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts, BGE 2C_577/2009) oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde (hier unterliegt grundsätzlich auch die inhaltliche Prüfungsbeurteilung der beschränkten gerichtlichen Überprüfung) gegen Kantonalentscheide beim Bundesgericht erhoben werden.Schweizerisches Bundesgericht, BGE 136 I 229 E. 1
Regelungen im Schul- und Hochschulbereich Deutschland Schulunterricht/Versetzung (siehe Artikel Versetzung). Außer der Wiederholung einer Klassenstufe wegen nicht ausreichender Leistungen, kommt in vielen Bundesländern auch eine freiwillige Wiederholung (bei eigentlich ausreichenden Leistungen) in Betracht. Dadurch sollen noch vorhandene Wissenslücken des Schülers geschlossen werden, um eine bessere Basis für die nächsthöhere Klassenstufe zu schaffen. In Bayern wird beispielsweise eine freiwillige Wiederholung am häufigsten (4,1 % der Schüler) in der 12. Klasse im Hinblick auf die Abiturzulassung/-vorbereitung genutzt.