Die Krankenversicherung in Deutschland bezeichnet das zweigliedrige Krankenversicherungssystem von gesetzlicher und privater Krankenversicherung. GKV und PKV „sollen als jeweils eigene Säule für die ihnen zugewiesenen Personenkreise einen dauerhaften und ausreichenden Versicherungsschutz gegen das Risiko der Krankheit auch in sozialen Bedarfssituationen sicherstellen.“
Die im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelte gesetzliche Krankenversicherung, deren Träger die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen sind, ist ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung ( Abs. 2, Abs. 2 SGB I). Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26. März 2007 wurde eine allgemeine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung eingeführt ( Abs. 3 VVG). Die private Krankenversicherung, die für Personen ohne Zugang zur GKV ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann, wird als substitutive Krankenversicherung bezeichnet ( Abs. 1 VAG).
Während die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung die Leistungen in der Regel als Sach- und Dienstleistungen erhalten ( Abs. 2 SGB V), sind die privaten Versicherer gem. Abs. 1 VVG typischerweise verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen zu erstatten (Kostenerstattungsprinzip).
Von den mehr als 83 Millionen Menschen in Deutschland waren 2020 rund 73 Millionen in 105 Kassen der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Das entspricht fast 90 %. Gut 10 % der Bevölkerung waren privat krankenversichert. Im Jahr 2026 waren rund 75 Millionen Menschen bei 93 gesetzlichen Krankenkassen versichert, womit der Anteil der GKV-Versicherten an der Gesamtbevölkerung mit etwa 90 % weitgehend stabil blieb.
Geschichte Deutschland hat das weltweit älteste soziale Krankenversicherungssystem, dessen Gründung auf Otto von Bismarck zurückgeht. Das von ihm erlassene, vom Reichstag verabschiedete Krankenversicherungsgesetz (KVG) vom 15. Juni 1883 umfasste eine gesetzliche Verpflichtung zu einer Krankenversicherung für alle Arbeiter mit einem Jahreseinkommen von unter 2000 Reichsmark, eine Pensions- und Invalidenversicherung sowie eine Unfallversicherung, enthielt aber – im Gegensatz zum Krankenversicherungsgesetz vom 1. Januar 1914 – noch keine Zahnbehandlungen als kassenpflichtige Leistungen. Bismarck propagierte drei Schlüsselprinzipien in der Verantwortung der Regierung: Solidarität (Die Regierung ist verantwortlich für jene, die Hilfe brauchen), Subsidiarität (Minimum an administrativem Aufwand und politischem Einfluss) und Korporatismus (demokratisch gewählte Repräsentation auf Regierungsebene der am Gesundheitssystem Beteiligten). Bereits 1773 gründete man im schlesischen Breslau (damals Preußen) die erste deutsche Krankenkasse.
Die verpflichtende Krankenversicherung war ursprünglich auf Arbeiter mit geringem Einkommen und bestimmte Staatsbedienstete beschränkt, wurde jedoch sukzessive ausgeweitet, um heute rund 90 % der Bevölkerung zu erfassen. Das System zeichnet sich durch eine dezentrale Struktur aus, in der die stationäre Versorgung durch meist gemeinnützige Krankenhäuser und die ambulante Betreuung durch freipraktizierende Ärzte erfolgt. Die Finanzierung wird primär durch einkommensabhängige Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen. Aufgrund dieser solidarischen Beitragsbemessung steht Versicherten oberhalb der Versicherungspflichtgrenze der Weg in die private Krankenversicherung offen, welche ihre Prämien stattdessen risikoorientiert nach dem individuellen Gesundheitszustand berechnet.
Da bestimmte Bevölkerungsgruppen wie Selbstständige, Beamte und Geistliche sich nicht bei diesen Kassen versichern konnten, gründeten sie entsprechende Einrichtungen auf privatwirtschaftlicher Basis, die seit dem Reichsgesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen von 1901 dem Kaiserlichen Aufsichtsamt für Privatversicherung unterstanden und das duale System aus gesetzlicher und privater Krankenversicherung begründeten.
Krankenversicherungspflicht In Deutschland besteht eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. Jede Person mit Wohnsitz in Deutschland muss bei einem in Deutschland zugelassenen Krankenversicherer gegen Krankheitskosten versichert sein. Diese Regelung ist in zwei Phasen eingeführt worden: zunächst die Auffangversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2007 und später die allgemeine Krankenversicherungspflicht im Jahr 2009.
Auffangversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (ab 1. April 2007) Zum 1. April 2007 wurde in der gesetzlichen Krankenversicherung eine Versicherungspflicht für Personen eingeführt, die:
die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben (wie Beihilfe, Heilfürsorge, Private Krankenversicherung) zuletzt gesetzlich krankenversichert oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren ( Absatz 1 Nr. 13 SGB V)
Von dieser Versicherungspflicht ausgenommen sind:
Hauptberuflich selbständig Erwerbstätige ( Absatz 5 SGB V) Personen, die aus anderen Gründen gemäß Absätze 1 und 2 SGB V versicherungsfrei sind Personen, die bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland zu diesen nicht versicherungspflichtigen Personengruppen gehört hätten
Allgemeine Krankenversicherungspflicht (seit 1. Januar 2009) Seit dem 1. Januar 2009 gilt gemäß Abs. 3 Satz 1 VVG die Allgemeine Krankenversicherungspflicht für alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland. Jede bzw. jeder muss bei einem in Deutschland zugelassenen Krankenversicherer gegen Krankheitskosten versichert sein.
Von dieser Versicherungspflicht ausgenommen hiervon sind nach Abs. 3 Satz 2 VVG nur: Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge, Beihilfe oder vergleichbare Ansprüche Personen mit Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat
Aufnahmeverpflichtungen der Versicherer Krankenversicherungspflicht geht mit entsprechenden Aufnahmeverpflichtungen der Versicherer einher:
Für private Krankenversicherungsunternehmen besteht für nicht gesetzlich versicherte Personen eine Aufnahmeverpflichtung im Basistarif. Für die gesetzlichen Krankenkassen besteht eine Aufnahmeverpflichtung für alle der gesetzlichen Krankenversicherung zugeordneten Personen
Trotz dieser Versicherungspflicht leben laut Statistischem Bundesamt mindestens 62.000 Menschen ohne Krankenversicherung; die Dunkelziffer dürfte sogar weit höher liegen. Die Organisation Ärzte der Welt schätzt, dass es Hunderttausende sind.Amelie Sittenauer, Menschen ohne Krankenversicherung: Keine Kasse machen, taz.de vom 18. August 2026.
Zuordnung zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung Die Zuordnung zur gesetzlichen Krankenversicherung oder privaten Krankenversicherung wird hauptsächlich durch das Einkommen und den beruflichen Status bestimmt:
Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) beläuft sich 2026 auf jährlich 77.400 Euro beziehungsweise monatlich 6.450 Euro. Arbeitnehmer mit einem Einkommen unter dieser Grenze sind in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Bei Überschreiten der Grenze werden Arbeitnehmer versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) und können zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung wählen. Beamte, Selbstständige und Freiberufler sind grundsätzlich versicherungsfrei und können unabhängig vom Einkommen zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung wählen (§ 5 Abs. 5 SGB V).
Für Personen, die Ende 2002 bereits privat versichert waren, gilt 2026 eine niedrigere Versicherungspflichtgrenze von 69.750 Euro (§ 6 Abs. 7 SGB V).
Personen ohne Krankenversicherung Im Jahr 2003 waren laut Statistischem Bundesamt 188.000 Bundesbürger (nicht versicherte Selbstständige nicht erfasst) ohne jede Krankenversicherung, womit sich die Zahl seit 1995 verdoppelt hatte. Für die Folgejahre wurde mit einer weiteren Steigerung auf 300.000 (2005) bzw. geschätzten 400.000 Personen (2007) gerechnet. Als Hauptgrund galt oft wirtschaftlicher Druck; zudem existierte bis Ende 2008 die Gruppe der absichtlich Nichtversicherten, die ihr Krankheitsrisiko selbst trugen.
Mit der stufenweisen Einführung der ausnahmslosen Versicherungspflicht – seit dem 1. April 2007 für ehemals gesetzlich Versicherte und seit 2009 auch für ehemals Privatversicherte – sank die Zahl der Personen ohne Schutz kontinuierlich. Im Jahr 2023 waren in Deutschland nur noch rund 72.000 Menschen (weniger als 0,1 % der Bevölkerung) ohne Krankenversicherungsschutz oder sonstigen Versorgungsanspruch, wobei überwiegend Männer (61 %) und Nichterwerbspersonen wie Rentner oder Studierende über 25 Jahren betroffen waren.
In der Zeit ohne Krankenversicherungsschutz laufen Beitragsschulden auf, die zumindest teilweise nachgezahlt werden müssen ohne nachträglich für diese Zeit Leistungen zu erhalten. Die Nachzahlung berechnet sich ab dem Tag, an dem eigentlich Versicherungspflicht bestanden hätte. Für Personen, die sich gesetzlich versichern müssen, also maximal rückwirkend zum 1. April 2007, für Rückkehrer in die private Krankenversicherung zum 1. Januar 2009.
Gemäß Abs. 5 SGB V müssen ehemalige gesetzlich Versicherte zu der Krankenkasse zurück, bei der sie zuletzt Mitglied waren. Dort muss der ehemalige Versicherte unabhängig von seinem Gesundheitszustand wieder aufgenommen werden.
Jeder private Krankenversicherer ist verpflichtet, Menschen ohne Versicherungsschutz in den sogenannten Basistarif aufzunehmen. Dessen Leistungen entsprechen in etwa dem jeweiligen aktuellen Umfang der gesetzlichen Krankenkasse. Versicherer können zwar nach der Gesundheit des Antragstellers fragen, dürfen aber keine Preisaufschläge verlangen oder ablehnen. Nur Personen mit guter Gesundheit haben die Möglichkeit alternativ in einen regulären offenen Tarif einer privaten Krankenkasse einzutreten.
Der Beitrag für den Basistarif ist gedeckelt auf den gesetzlichen Höchstbeitrag in der GKV plus den durchschnittlichen Zusatzbeitrag ( Abs. 5 VVG). Hilfsbedürftige im Sinne des Sozialgesetzbuchs bezahlen nur die Hälfte des Beitrages. Es kann ggf. zusätzlich noch einen Zuschuss vom Jobcenter oder dem zuständigen Sozialamt bezahlt werden.
Im Jahr 2011 waren laut Statistischem Bundesamt nur noch 137.000 Personen in Deutschland nicht krankenversichert und hatten auch sonst keinen Anspruch auf Krankenversorgung. Dies entsprach einem Anteil von weniger als 0,2 % an der Gesamtbevölkerung. Für das Jahr 2019 gab das Statistische Bundesamt die Zahl mit 61.000 an, somit weniger als 0,1 % der Bevölkerung.
Die verbleibenden Nichtversicherten machen sich zwar nicht strafbar, sehen sich jedoch bei einer Rückkehr in das System mit erheblichen finanziellen Belastungen konfrontiert. Wer der Versicherungspflicht nicht nachgekommen ist, muss die Beiträge für den gesamten Zeitraum der Nichtversicherung rückwirkend nachzahlen.
Zusätzlich zu dieser Beitragsschuld wird gemäß § 256a SGB V ein gestaffelter Prämienzuschlag fällig: Für die ersten fünf Monate der Nichtversicherung ist ein Zuschlag von monatlich 1 % des Beitrags zu zahlen. Ab dem sechsten Monat sinkt dieser Zuschlag auf monatlich 0,5 % des Beitrags.