Die Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen ist eine Richtlinie der Europäischen Union. Gemeinsam mit der Capital Requirements Regulation (CRR) bildet sie das Rechtsfundament der EU-Bankenaufsicht, um das internationale Regelwerk Basel III in EU-Recht umzusetzen. Die Richtlinie dient der Koordinierung der Vorschriften der EU-Mitgliedsstaaten zur Tätigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zu Modalitäten der Unternehmensführung und zum Aufsichtsrahmen. Die Richtlinie setzt erhöhte Eigenkapitalanforderungen für Kreditinstitute von Basel III um und löst die Richtlinien 2006/48/EG (Bankenrichtlinie) und 2006/49/EG (Kapitaladäquanzrichtlinie) ab.
Unterschied zwischen CRD und CRR • CRR (Verordnung): Ist in der EU direkt anwendbar und muss von den Banken unmittelbar umgesetzt werden. Sie regelt quantitative Kennzahlen wie die genaue Berechnung der Eigenmittel, Liquiditätsquoten und Großkreditobergrenzen.https://www.bundesbank.de/en/tasks/financial-supervision/legal-basis/eu-legislation/eu-legislation-622978 Bundesbank EU-Legislation • CRD (Richtlinie) muss von EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht übertragen werden (in Deutschland in das Kreditwesengesetz – KWG). Sie regelt qualitative Aspekte wie die Bankenzulassung, die Befugnisse der Bankenaufsicht (BaFin/Bundesbank), Sanktionen und Vorgaben zur Corporate Governance („Fit & Proper“-Kriterien für Bankmanager)
Im Deutschen wird die Richtlinie 2013/36/EU auch Eigenkapitalrichtlinie genannt. Im englischen Sprachraum ist die Bezeichnung (CRD) üblich.
CRD IV diente ab 2014 der Einführung des Basel-III-Pakets nach der Finanzkrise 2008. Hierzu wurden Kapitalpuffer eingeführt. CRD V verschärfte ab 2019 Kapitalvorgaben und fügte neue Regeln für Zinsrisiken im Anlagebuch hinzu. CRD VI betrifft Banken außerhalb der EU. Diese dürfen EU-Kunden seit dem 11. Juli 2026 nichts anbieten außer mit einer lizenzierten Zweigstelle im jeweiligen EU-Land, es sei denn der Kunde fragt die Leistung ohne Bewerbung aktiv nach (Reverse Solicitation). Zudem müssen Banken dokumentieren, wie sie ökologische und soziale Risiken systematisch überwachen und steuern. In der BRD wurden die Vorgaben 2026 mit dem BRUBEG (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz) im KWG integriert.
Umsetzung von Basel II
Durch frühere Richtlinien wurde Basel II in europäisches Recht umgesetzt. Enthalten waren Mindesteigenkapitalanforderungen an Banken, durch Bankaufsicht zu prüfende Anforderungen an Banken und Offenlegungsvorschriften für Banken. Ihre Inhalte wurden, soweit sie nicht zu Änderungen des Kreditwesengesetzes führten, in der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) und den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (BA) (MaRisk) in deutsches Recht umgesetzt.
Neufassung zur Umsetzung von Basel III
Im Dezember 2010 hat der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht unter dem Arbeitstitel Basel III eine umfassende Überarbeitung des aufsichtlichen Rahmens verabschiedet, die unter anderem eine weitere Anhebung der Mindestausstattung mit Eigenkapital vorsieht. Dieses Dokument wurde von der EU übernommen; dazu hat die EU-Kommission im Juli 2011 einen Vorschlag vorgestellt, der in der Presse häufig mit CRD IV bezeichnet wird.
Der Vorschlag besteht aus zwei Dokumenten: aus der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Kapitaladäquanzverordnung) (englische Abkürzung CRR), welche als Europäische Verordnung unmittelbar anzuwenden ist, sowie der hier beschriebenen ergänzenden Richtlinie 2013/36/EU (Eigenkapitalrichtlinie, englisch Capital Requirements Directive – CRD IV), die in Deutschland durch das sogenannte CRD-IV-Umsetzungsgesetz vom 28. August 2013 () in nationales Recht umgesetzt wurde. Beide Teile wurden im Juni 2013 von den zuständigen Instanzen der EU angenommen und am 26. Juni 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die neuen Regeln zur Ermittlung der angemessenen Kapitalausstattung (mit einer Kernkapitalquote von 7 % (hartes Kernkapital; einschließlich 2,5 % Kapitalerhaltungspuffer) und einer Gesamtkapitalquote von 10,5 %) sind grundsätzlich seit 1. Januar 2014 anzuwenden. Es gelten jedoch umfangreiche Übergangsbestimmungen. Weitere Bestimmungen der Kapitaladäquanzverordnung und der Eigenkapitalrichtlinie betreffen die Offenlegungspflichten für Institute sowie Großkreditregeln, die Höchstverschuldungsquote (Leverage Ratio) und auch Vorgaben zur Vergütungspolitik der Institute.
Weblinks
http://ec.europa.eu/internal_market/bank/regcapital/index_en.htm http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/470/47091.html (CRD-IV-Umsetzungsgesetz Stand August 2013) (Kapitaladäquanzverordnung) http://ec.europa.eu/internal_market/bank/regcapital/legislation_in_force_de.htm (Mitteilung der EU-Kommission zum Inkrafttreten des Basel-III-Pakets) Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD-IV-Umsetzungsgesetz) (Deutschland)
Einzelnachweise
Eigenkapitalrichtlinie Kategorie:Risikomanagement (Bank) Kategorie:Rechtsquelle (21. Jahrhundert)